Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Art.  52.

Der  Landarmenrat  führt  die  Verwaltung  des  Landarmenverbandes.  Er  vertritt  den
Landarmenverband  in  allen  Angelegenheiten  der  Landarmenpflege.  Ihm  kommt  insbesondere  zu:
1.  die  Anerkennung  oder  Ablehnung  der  Pflicht  zur  Leistung  öffentlicher  Armenunterstützung
  und  die  Beschlußfassung  über  Art  und  Maß  der  Fürsorge,
2.  die  Errichtung  von  Anstalten  des  Landarmenverbandes  nach  den  Landratsbeschlüssen
und  die  Verwaltung  dieser  Anstalten,
3.  die  Ernennung  und  Entlassung  der  nicht  zu  den  Beamten  gehörigen  Angestellten
des  Landarmenverbandes  und  seiner  Anstalten,
die  Beschlußfassung  über  Leistungen  nach  Art.  58  Abs.  III,  59,
die  Herstellung  und  der  Vollzug  der  Voranschläge,
.l  die  Rechnungsstellung.

*—*-Art.

  53.

1  Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  des  Landarmenrats  ist  erforderlich,  daß  mehr  als
die  Hälfte  der  Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorstandes  an  der  Beratung  und  Abstimmung
teilgenommen  und  daß  dem  Beschlusse  mehr  als  die  Hälfte  der  Abstimmenden  zugestimmt
hat;  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.

II  Den  Geschäftsgang  des  Landarmenrats  und  die  Art  seiner  Beschlußfassung  bestimmt
im  übrigen  die  Satzung;  sie  wird  vom  Landarmenrat  errichtet  und  bedarf  der  Genehmigung
des  Staatsministeriums  des  Innern.  Das  gleiche  gilt  für  Anderungen.

III  Die  Satzung  kann  einen  Teil  der  Aufgaben  des  Landarmenrats  dem  Vorstand
übertragen.

Art.  54.

1  Der  Vorstand  vertritt  den  Landarmenrat  nach  außen.  Er  leitet  dessen  Geschäfte  und
erledigt  alle  Angelegenheiten,  die  ihm  durch  die  Satzung  übertragen  sind.

II  In  dringenden  Fällen  hat  der  Vorstand  auch  über  Angelegenheiten,  die  dem  Landarmenrate
  vorbehalten  sind,  das  Erforderliche  zu  verfügen.  Hiervon  gibt  er  dem  Landarmenrate
  bei  seinem  nächsten  Zusammentritte  Kenntnis.

Art.  55.

Für  die  Zuständigkeit  des  Landrats  und  für  die  Bescheidung  seiner  Beschlüsse  gilt
das  Landratsgesetz  Art.  15  Buchst.  a,  b,  d,  f,  g,  i,  18,  28  entsprechend.