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Nr. 4390.) Gesetz, betreffend die Äbaͤnderung und Ergaͤnzung einiger Bestimmungen des
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Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch. Vom 14. April 1856.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustit mung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
Die Bestimmungen über die Kompetenz der Gerichte im Artikel XIII.
des Gesetzes vom 14. April 1851. über die Einführung des Strafgesetzbuchs
werden dahin abgeändert:
F. 1.
Die Untersuchung und Entscheidung in Ansehung der nachbenannten Ver-
gehen erfolgt durch Einzelrichter:
1) des unbefugten Tragens einer Uniform, einer Amtskleidung, eines Amts-
zeichens, eines Ordens oder Ehrenzeichens, der unbefugten Annahme
von Titeln, Würden oder Adelsprädikaten und der Führung eines dem
Agechuldigten nicht zukommenden Namens (G. 105. des Strafgesetz-
buchs);
2 der Landstreicherei, der Bettelei und der Arbeitsscheu (90. 117 — 119.
a. a. O.);
3) der gewerbsmäßigen Unzucht (G. 146. a. a. O.);
4) der Siccerei- und einfachen Jagdvergehen (§F. 273. 274. und 275.
a. a. O.)z
5) der Zuwiderhandlung gegen die durch Stellung unter Polizeiaufsicht auf-
erlegten Beschränkungen (G. 116. a. a. O.);
6) der in dem F. 254. des Strafgesetzbuchs bezeichneten Urkundenfäl-
schungen.
K. 2.
· Für das Verfahren in den Fällen des F. 1. kommen die Bestimmungen
in den W. 28 — 35. und 37. der Verordnung vom 3. Januar 1849. (Ge-
setz-Sammlung S. 14.) zur Anwendung.
Falls ein Angeschuldigter oder Zeuge der Deutschen Sprache nicht mäch-
tig ist, bedarf es der Zuziehung eines Dolmetschers nicht, wenn der Richter
oder der Gerichtsschreiber der fremden Sprache machtig ist (Art. 27. Absatz 2.
des Gesetzes vom 3. Mai 1852.0.
In