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In Ansehung der Rechtsmittel gelten die fuͤr Vergehen bestehenden Vorschriften.
9. 3.
Wenn sich in den Faͤllen der Fh. 41. 42. und 43. der Feldpolizei-Ordnung
vom 1. November 1847. oder des F. 349. Nr. 3. des Strafgesetzbuchs
nach Eröffnung der Untersuchung ergiebt, daß die Sachen, deren Wegnahme
in diesen Gesetzen unter Strafe gestellt ist, in gewinnsüchtiger Absicht entwendet
worden sind, so soll der Einzelrichter befugk sein, auf die Strafe des Diebstahls
unter Anwendung der 8§#. 216. und 217. des Strafgesetzbuchs zu erkennen,
insofern mildernde Umsiände vorliegen und die von der Staatsanwaltschaft
beantragte und von dem Richter für angemessen erachtete Strafe nur
in Gefängniß von höchstens drei Monaten besteht.
In Ansehung der Rechtsmittel gelten die für Vergehen besiehenden Vorschriften.
Artikel II.
Das Gesetz über das Verfahren in Wald-, Feld= oder Jagd-Frevelsachen
bei Civil-Einreden vom 31. Januar 1845. (Gesetz-Sammlung S. 95.)
kommt fortan für den ganzen Umfang der Monarchie zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 14. April 1856.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
. Bodelschwi . Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirthv.
B schwin gh. G S schaftlichen Angelegenheiten: "
v. Manteuffel.
(Nr. 4300—1391.) (Nr. 4391.)