Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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In  Ansehung  der  Rechtsmittel  gelten  die  fuͤr  Vergehen  bestehenden  Vorschriften.


9.  3.

Wenn  sich  in  den  Faͤllen  der  Fh.  41.  42.  und  43.  der  Feldpolizei-Ordnung
  vom  1.  November  1847.  oder  des  F.  349.  Nr.  3.  des  Strafgesetzbuchs
nach  Eröffnung  der  Untersuchung  ergiebt,  daß  die  Sachen,  deren  Wegnahme
in  diesen  Gesetzen  unter  Strafe  gestellt  ist,  in  gewinnsüchtiger  Absicht  entwendet
  worden  sind,  so  soll  der  Einzelrichter  befugk  sein,  auf  die  Strafe  des  Diebstahls
  unter  Anwendung  der  8§#.  216.  und  217.  des  Strafgesetzbuchs  zu  erkennen,
  insofern  mildernde  Umsiände  vorliegen  und  die  von  der  Staatsanwaltschaft
  beantragte  und  von  dem  Richter  für  angemessen  erachtete  Strafe  nur
in  Gefängniß  von  höchstens  drei  Monaten  besteht.

In  Ansehung  der  Rechtsmittel  gelten  die  für  Vergehen  besiehenden  Vorschriften.


Artikel  II.

Das  Gesetz  über  das  Verfahren  in  Wald-,  Feld=  oder  Jagd-Frevelsachen
  bei  Civil-Einreden  vom  31.  Januar  1845.  (Gesetz-Sammlung  S.  95.)
kommt  fortan  für  den  ganzen  Umfang  der  Monarchie  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  14.  April  1856.

(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.

.  Bodelschwi  .  Gr.  v.  Waldersee.  Für  den  Minister  für  die  landwirthv.
  B  schwin  gh.  G  S  schaftlichen  Angelegenheiten:  "

v.  Manteuffel.

(Nr.  4300—1391.)  (Nr.  4391.)