Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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6) wer Scheunen, Staͤlle, Boͤden oder andere Raͤume, welche zur Aufbe- 
wahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder 
betritt, oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht 
naͤhert; 
7) wer an gefaͤhrlichen Stellen, in Waͤldern oder Haiden, oder in ge- 
fährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen Feuer an- 
zundet; 
8) wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen 
mit Feuergewehr schießt oder Feuerwerke abbrennt; 
9) wer die polgzzeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräthschaften entweder 
gar nicht oder nicht in brauchbarem Zustande halt, oder andere feuer- 
polizeiliche Anordnungen nicht befolgt; 
10) wer unbefugt über Gärken oder Weinberge, oder vor völlig beendeter 
Erndte über Wiesen oder besiellte Aecker, oder über solche Aecker, Wie- 
sen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung versehen 
sind, oder deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, oder auf 
einem durch Warnungzzeichen geschlossenen Privatwege geht, fährr, reitet 
oder Vieh treibt. Die besonderen Bestimmungen, welche wegen der 
Pfandungen bei solchen Uebertretungen sowie über Weidefrevel in 
den Feldpolizei-Ordnungen enthalten sind, werden hierdurch nicht ge- 
aͤndert; 
11) wer ohne Genehmigung des Jagdberechtigten auf einem fremden Jagd- 
reviere außer dem öffentlichen zum gemeinen Gebrauche besiimmten Wege 
zwar nicht jagend, aber mit Schießgewehr, Windhunden oder zum Ein- 
fangen des Wildes gebräuchlichen Werkzeugen betroffen wird; 
12) wer Eier oder Junge von jagdbarem Federwild ausni 
K. 340. 
Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs 
Wochen wird bestraft: 
1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück, oder einen öffentlichen oder Pri- 
vatweg oder Grenzraine durch Abgraben oder Abpflügen verringert; 
2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder Rasen, 
oder aus Grundstücken, welche einem Andern zugehören, Erde, Lehm, 
Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, Rasen, 
Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer 
Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht bedarf, oder ähnliche 
Materialien wegnimmt; 
3) wer
	        
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