Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Scagaten.

 

—  Nr.  19.  —

 

(Nr.  4393.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Königsberger  Stadt-Obligationen
  im  Betrage  von  225,000  Rthlr.  Vom  5.  März  1850.

Wi  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  der  Magistrat  und  die  Stadtverordnet  s  lung  zu  Königsberg
  in  Pr.  darauf  angetragen  haben,  zur  Erweiterung  ihrer  Gasbeleuchtungs-Anstalt
  eine  Anleihe  mittelst  auf  den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinsscheinen
  versehener  Stadt-Obligationen  ausgeben  zu  dürfen,  ertheilen  Wir  in
Gemaßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von
Papieren,  welche  eine  Zahlungsverbindlichkeit  gegen  jeden  Inhaber  enthalten,
durch  gegenwärtiges  Privilegium  zur  Ausstellung  von  zweimal  hundert  fünf
und  zwanzig  tausend  Thaler  Königsberger  Stadt-Obligationen,  welche  nach
„dem  anliegenden  Schema,  und  zwar  80,000  Rthlr.  zu  200  Rcthlr.,  80,000  Rthlr.
zu  400  Rthlr.  und  90,000  Rthlr.  zu  600  Rthlr.  auszufertigen,  mit  vier  und
ein  halb  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und,  von  Seiten  der  Gläubiger
unkündbar,  nach  dem  fesigestellten  Tilgungsplane  durch  Ankauf  oder  Verloosung
  in  den  Jahren  1858.  bis  1907.  einschließlich  zu  amortisiren  sind,  mit
Vorbehalt  der  Rechte  Dritter,  Unsere  landesherrliche  Genehmigung,  ohne  jedoch
dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  zu  bewilligen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  5.  März  1856.
(L.  8S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

Jahrgang  1856.  (Nr.  1393.  30  Königs-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  30.  April  1856.