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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Scagaten.
— Nr. 19. —
(Nr. 4393.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Königsberger Stadt-Obligationen
im Betrage von 225,000 Rthlr. Vom 5. März 1850.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem der Magistrat und die Stadtverordnet s lung zu Königsberg
in Pr. darauf angetragen haben, zur Erweiterung ihrer Gasbeleuchtungs-Anstalt
eine Anleihe mittelst auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen
versehener Stadt-Obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in
Gemaßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von
Papieren, welche eine Zahlungsverbindlichkeit gegen jeden Inhaber enthalten,
durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausstellung von zweimal hundert fünf
und zwanzig tausend Thaler Königsberger Stadt-Obligationen, welche nach
„dem anliegenden Schema, und zwar 80,000 Rthlr. zu 200 Rcthlr., 80,000 Rthlr.
zu 400 Rthlr. und 90,000 Rthlr. zu 600 Rthlr. auszufertigen, mit vier und
ein halb vom Hundert jährlich zu verzinsen und, von Seiten der Gläubiger
unkündbar, nach dem fesigestellten Tilgungsplane durch Ankauf oder Verloosung
in den Jahren 1858. bis 1907. einschließlich zu amortisiren sind, mit
Vorbehalt der Rechte Dritter, Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch
dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine
Gewährleistung Seitens des Staats zu bewilligen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 5. März 1856.
(L. 8S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
Jahrgang 1856. (Nr. 1393. 30 Königs-Ausgegeben
zu Berlin den 30. April 1856.