Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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saämmtliche Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist 
zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. 
Die Obligationen, deren Einlösung im Wege der Kündigung erfolgt, 
können anderweit wieder ausgegeben werden. 
S. 7. 
Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, aber nicht zur Einlösung 
vorgezeigten Obligationen werden in dem Zeitraume von zehn Johren, von dem 
Fälligkeitstermine an gerechnet, jährlich einmal von der Direktion Behufs der 
Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche 
nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten offentlichen Aufrufe zur Einle- 
sung vorgezeigt worden, sind werthlos und werden als solche von der Direktion 
demnächst öffentlich bekannt gemacht. 
Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keine Verpflichtung 
mehr, doch kann deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermöge eines Be- 
schlusses der Direktion aus Billigkeitsrücksichten gewährt werden. 
g. 8. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt: 
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen gehr der 
Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft 
aus dem Reinertrage vor; 
bis zur Tilgung der Obligationen dürfen Seitens der Gesellschaft keine 
zur Eisenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke ver- 
kauft werden; dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn 
und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche 
innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an die Gemeinden zur 
Errichtung von Post-, Telegraphen-, Polizei= oder steuerlichen Einrich- 
tungen, oder welche zu Packhöfen oder Waarenniederlagen abgecteten 
werden mochten; 
I) zur Sicherheit für Kapital und Zinsen wird den Inhabern der Obliga- 
tionen mit Vorbehalt der den früher, Inhalts der Privilegien vom 8. No- 
vember 1852. und 9. Januar 1854., kontrahirten Prioritaäts-Obligatio- 
nen I. und II. Serie eingeräumten und daher vorgehenden Hypothek das 
gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft ver- 
Ppfündet. Auch darf diese weder Abtien kreiren, noch neue Darlehne auf- 
nehmen, es sei denn, daß den auf Grund dieses Privilegiums zu emit- 
tirenden Obligationen das Vorzugsrecht ausdrücklich vorbehalten würde. 
F. 9. 
Angeblich vernichtete oder verlorene Obligationen werden nach dem im 
Artikel 17. des Statuts der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahngesellschaft (Gesetz- 
Sammlung für 1846. Seire 410.) vorgeschriebenen Verfahren für nichtig er- 
klärt und demnachst ersetzt. 
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9. 10. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
Johrgong 1856. (Nr. 4397.) 31 muͤssen
	        
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