Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g.  8.
Zur  Sicherung  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  wird  festgesetzt:
die  vorgeschriebene  Verzinsung  und  Tilgung  der  Obligationen  geht  der
Zahlung  von  Zinsen  und  Dividenden  an  die  Aktionaire  der  Gesellschaft
aus  dem  Reinertrage  vor;
bis  zur  Tilgung  der  Obligationen  duͤrfen  Seitens  der  Gesellschaft  keine
zur  Eisenbahn  und  zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen  Grundstücke  verkauft
werden;  dies  bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und
der  Bahnhöfe  befindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche
innerhalb  der  Bahnhöfe  etwa  an  den  Staat  oder  an  die  Gemeinden
zur  Errichtung  von  Post-,  Telegraphen-,  Polizei=  oder  steuerlichen  Einrichtungen,
  oder  welche  zu  Packhöfen  oder  Waarenmniederlagen  abgetreten
werden  möchten;
zur  Sicherheit  für  Kapital  und  Zinsen  wird  den  Inhabern  der  Obligationen
  mit  Vorbehalt  der  den  früher,  Inhalts  der  Privilegien  vom
16.  November  1850.  und  29.  August  1833.,  kontrahirten  Prioritäts-Obligationen
  I.  und  II.  Serie  eingeräumten  und  daher  vorgehenden  Hypothek,
  das  gesammte  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  der  Gesellschaft
  verpfändet.  Auch  darf  diese  weder  Aktien  kreiren,  noch  neue
Darlehne  aufnehmen,  es  sei  denn,  daß  den  auf  Grund  dieses  Privilegiume
  zu  emittirenden  Obligationen  das  Vorzugsrecht  ausdrücklich  vorehalten
  würde.

Angeblich  vernichtete  oder  verlorene  Obligationen  werden  nach  dem  in
Artikel  18.  des  Statuts  der  Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher  Eisenbahngesellschaft
  (Gesetz-Sammlung  für  1847.  Seite  47.)  vorgeschriebenen  Verfahren  für
nichtig  erklärt  und  demnachst  ersetzt.

g.  10.

Die  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  oͤffentlichen  Bekanntmachungen
muͤssen  in  den  Preußischen  Staats-Anzeiger,  in  die  Berliner  Vossische,  die  Kölnische,
  die  Aachener  und  die  Crefelder  Zeitung  eingerückt  werden.  Sollte  eines
dieser  Blätter  eingehen,  so  genügt  die  Bekanntmachung  in  den  vier  andern  bis
zur  anderweitigen,  mit  Genehmigung  Unseres  Handelsministers  zu  treffenden
Beslimmung,  sie  muß  aber  unter  allen  Umständen  jederzeit  in  einer  der  zu
Berlin  erscheinenden  Zeitungen  erfolgen.  6

Zur  Urkunde  dieses  saben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen  und  unter  Unserm  Königlichen  Insiegel
ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staates  zu
geben  oder  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Gegeben  Charlottenburg,  den  7.  April  1856.

(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.
A.  Ruhra



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