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Der Begriff der Theilnahme leidet auf den Meineid volle Anwendung.
Die allgemeinen Regeln über Anstiftung und Beihlllfe
gelten hier gleichfalls. § 159 enthält nur eine Über sie hinansgehende
Bestimmung für einen an sich zeither Kraflosen Fall der
erfolglosen Anstiftung.
5 159 wird vorausgesetzt, daß der Andere von der Unwahrheit
des zu leistenden Eides Kenntniß gehabt habe. Ist dagegen der
Eidesleistende selbst ohne Kenntniß von der Unwahrheit, so daß in
seiner Eidesleistung überhaupt ein strafbares Moment nicht vorhanden
ist, so tritt der § 160 ein.
Während in § 159 eine erfolglose Anstiftung vorliegt, wird in
*5 160 vorausgesctzt, daß der Eid geleistet worden ist.
Man hat in § 159 das Wort „unternimmt“ beibehalten, weil
der Versuchsbegriff hier nicht unbedingt Anwendung leidet, wie man
auch in 9 160 das Wort „verleitet“ und nicht das Wort „angestiftet“
gewählt hat. Der Unterschied in dem Thatbestande beider Paragraphen
hat ferner durch die Wahl der Worte „Meineid“ (§ 159)
und „falscher Eid“ (6 160) ausgedrückt werden sollen.
Der Fall des 8 159 bleibt, obgleich mit besondrer Strafe belegt,
ein Versuchsfall, und es ist daher bei dieser Delictssorm der Versuch
ausgeschlossen. Dagegen hat man in § 160 ein vollendetes Delict
Seiten des Berleiters constituirt und daher den Versuch in Abf. 2
ausdrücklich mit Strafe bedroht.
8 160.
Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides
verleitet, wird mit Gssängmi- bis zu zwei Jahren bestraft,
neben melchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden kann, und wer einen Anderen zur Ableistung
einer falschen Versicherung an Eidesstatt verleitet, wird mit
Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Versuch ist strafbar.
Bgl. die Bemerkungen zu § 159.
§ 161.
Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme
der Fälle in den 88 157 und 158, ist auf Verlust der
bürgerlicher Ehrenrechte und außerdem auf die dauernde Un-