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können, welche nicht staatlicher Natur sind, sowie dass ihnen
Competenzen zugewiesen sein können, auf welche sie kein Recht
haben, hinsichtlich deren sie also bloss als Organe des Staates
functioniren.
Zu den Aufgaben der ersteren Art gehört meist die Verwaltung
des Vermögens, obwohl auch in dieser Beziehung ein
beschränktes Aufsichtsrecht der Regierungsorgane bestehen kann,
bei den Religionsgesellschaften die Verwaltung des Cultus, ausgenommen
jene Agenden, welche nach der nunmehr herrschenden
staatlichen Rechtsordnung zugleich als staatliche Aufgaben betrachtet
werden, wie die Matrikenführung, der Religionsunterricht,
die Spendung gewisser Sacramente, wie der Taufe, der Priesterweihe,
der Ehe, welche auf staatlichem Gebiete Rechtswirkungen
nach sich ziehen.
Die Competenzen der zweiten Art nennt man mit einem
nicht zutreffenden Ausdruck den „übertragenen“ Wirkungskreis
der Selbstverwaltungskörper. Er unterscheidet sich von ihren
übrigen staatlichen Competenzen dadurch, dass sie auf denselben
kein Recht haben, weshalb er ihnen von den Regierungsbehörden
nach Willkür entzogen werden darf und sie in diesen
Beziehungen nur als staatliche Organe in Betracht kommen.
Den höheren staatlichen Behörden gegenüber können sie daher
hier nicht als Parteien, sondern nur als untergebene staatliche
Behörden auftreten, es fehlt ihnen diesen gegenüber an
der Legitimation zur Einbringung von Rechtsmitteln. Die Communen
bieten somit in manchen Staaten Beispiele für drei
Formen des Verbandslebens, die durch ein gemeinsames Willenssubstrat
zu einer juristischen Person verbunden sein
können: sie haben einerseits eigene Rechte ohne Organstellung,
sie sind andererseits staatliche Organe, die jedoch zugleich
auf ihre Competenz ein eigenes Recht haben, sie sind endlich
staatliche Organe ohne eigene Rechte auf die bezügliche Competenz.