Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

—  305  —

können,  welche  nicht  staatlicher  Natur  sind,  sowie  dass  ihnen
Competenzen  zugewiesen  sein  können,  auf  welche  sie  kein  Recht
haben,  hinsichtlich  deren  sie  also  bloss  als  Organe  des  Staates
functioniren.

Zu  den  Aufgaben  der  ersteren  Art  gehört  meist  die  Verwaltung
  des  Vermögens,  obwohl  auch  in  dieser  Beziehung  ein
beschränktes  Aufsichtsrecht  der  Regierungsorgane  bestehen  kann,
bei  den  Religionsgesellschaften  die  Verwaltung  des  Cultus,  ausgenommen
  jene  Agenden,  welche  nach  der  nunmehr  herrschenden
staatlichen  Rechtsordnung  zugleich  als  staatliche  Aufgaben  betrachtet
  werden,  wie  die  Matrikenführung,  der  Religionsunterricht,
die  Spendung  gewisser  Sacramente,  wie  der  Taufe,  der  Priesterweihe,
  der  Ehe,  welche  auf  staatlichem  Gebiete  Rechtswirkungen
nach  sich  ziehen.

Die  Competenzen  der  zweiten  Art  nennt  man  mit  einem
nicht  zutreffenden  Ausdruck  den  „übertragenen“  Wirkungskreis
der  Selbstverwaltungskörper.  Er  unterscheidet  sich  von  ihren
übrigen  staatlichen  Competenzen  dadurch,  dass  sie  auf  denselben
  kein  Recht  haben,  weshalb  er  ihnen  von  den  Regierungsbehörden
  nach  Willkür  entzogen  werden  darf  und  sie  in  diesen
Beziehungen  nur  als  staatliche  Organe  in  Betracht  kommen.
Den  höheren  staatlichen  Behörden  gegenüber  können  sie  daher
hier  nicht  als  Parteien,  sondern  nur  als  untergebene  staatliche
  Behörden  auftreten,  es  fehlt  ihnen  diesen  gegenüber  an
der  Legitimation  zur  Einbringung  von  Rechtsmitteln.  Die  Communen
  bieten  somit  in  manchen  Staaten  Beispiele  für  drei
Formen  des  Verbandslebens,  die  durch  ein  gemeinsames  Willenssubstrat
  zu  einer  juristischen  Person  verbunden  sein
können:  sie  haben  einerseits  eigene  Rechte  ohne  Organstellung,
sie  sind  andererseits  staatliche  Organe,  die  jedoch  zugleich
auf  ihre  Competenz  ein  eigenes  Recht  haben,  sie  sind  endlich
staatliche  Organe  ohne  eigene  Rechte  auf  die  bezügliche  Competenz.