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Konkurs, so verliert er dadurch das Buͤrgerrecht. Die Befaͤhigung, dasselbe
wieder zu erlangen, kann ihm nach Beendigung des Konkursverfahrens von den
Stadtbehörden verliehen werden, jedoch dem Handelsmann, Schiffsrheder oder
Fabrikbesitzer erst nach erfolgter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eins der zur Erlangung dessel-
ben vorgeschriebenen Erfordernisse bei dem bis dahin dazu Berechtigten nicht
mehr zutrifft.
C. 8.
Wer in einer Stadt seit einem Jahre mehr als einer der drei höchstbesieuer-
en Einwohner sowohl an direkten Staats= als an Gemeinde-Abgaben emtich-
let, ist, auch ohne #mn Stadtbezirke zu wohnen oder sich daselbst aufzuhalten,
berechtigt, an den Wahlen Theil zu nehmen, falls bei ihm die übrigen Erfor-
dernisse dazu vorhanden sind.
Dasselbe Recht haben juristische Personen, wenn sie in einem solchen
Maaße in der Gemeinde besteuert sind.
C. 9.
Die Stadtgemeinden sind Korporationen; denselben sieht die Selbflver-
waltung ihrer Angelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes zu.
F. 10.
In den Städten wird ein Magistrat (kollegialischer Gemeindevorstand)
und eine Stadtverordnet sammlung gebildet, welche nach näherer Vorschrift
dieses Gesetzes dieselben vertreten. Der Magistrat ist die Obrigkeit der Stadt
und verwaltet die slädtischen Gemeindeangelegenheiten. (Die Ausnahme bestimmt
Titel VIII.).
g. 11.
Jede Stadt ist befugt, besondere statutarische Anordnungen zu treffen:
4) über solche Angelegenheiten der Stadtgemeinde, sowie über solche Rechte
und Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das gegenwärtige Ge-
e60 Werschiedenheiten gestattet oder keine ausdrücklichen Bestimmungen
enthält;
2) über sonstige eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtungen, insbesondere
hinsichtlich der den gewerblichen Genossenschaften bei Eintheilung der
stimmfähigen Bürger und bei Bildung der Wahlversammlungen und der
städtischen Vertretung zu gewährenden angemessenen Berücksichtigung.
Dergleichen Anordnungen bedürfen der Bestaligung des Oberpräsidenten.
Titel II.
Von der Zusammensetzung und Wahl der Stadtverordneten-
Versammlung.
g. 12.
ie Staent ord 1.
dtad net a g besteht
aus 12 Mitgliedern in Stadtgemeinden von weniger als 2,500 Einwohnern,
aus