Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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aus 18 Mitgliedern in Gemeinden von 2,500 bis 5,000 Einwohnern, 
: 24 - 
- - - . -.,0t-10,000- 
-30 - - - -10,001-20,000- 
36 20,001 = 30,000 
In Gemeinden von mehr als 30,000 Einwohnern treten für jede wei- 
teren 20,000 Einwohner sechs Stadtverordnete hinzu. · 
Wo die Zahl der Stadtverordneten bisher eine andere gewesen ist, ver- 
bleibt es bei dieser Zahl, bis durch statutarische Anordnung, welcher überhaupt 
abweichende Festsetzungen über die Zahl der Stadtverordneten vorbehalten wer- 
den, eine Aenderung getroffen ist. 
* 
Zum Zweck der Wahl der Stadtverordneten werden die stimmfähigen 
Bürger (. 5. bis 8.) nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden direk- 
ten Staatssleuern (Grund-, Einkommen-, Klassen= und Gewerbesteuer) und 
Gemeindesteuern in drei Abtheilungen getheilt. 
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen, auf welche die höchsten 
Beträge bis zum Belaufe eines Orittels des Gesammtbetrages der Steuern 
aller stimmfahigen Bürger fallen. » · 
DieübrigensiimmfähigenBürgerbildendiezweiteunddritteAhthec- 
lung; die zweile reicht bis zum zweiten Drittel der Gesammtsteuer aller stimm- 
fähigen Bürger. . 
In die erste, beziehungsweise zweite Abtheilung, gehoͤrt auch derjenige, 
besen Steuerbetrag nur theilweise in das erste, beziehungsweise zweite Drit- 
tel fallt. 
Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen Ge- 
meinde entrichtet werden, sowie die Steuer für die im Umherziehen betriebenen 
Gewerbe, sind bei der Bildung der Abtheilungen nicht anzurechnen. 
Kein Wähler kann zweien Abtheilungen zugleich angehören. 
Läßt sich weder nach dem Steuerbetrage, noch nach der alphabetischen 
Ordnung der Namen bestimmen, welcher unter mehreren Wählern zu einer be- 
stimmten Abtheilung zu rechnen ist, so entscheidet das Loos. 
Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an 
die Wähler der Abtheilung gebunden zu sein. 
g. 14. 
Gehören zu einer Abtheilung mehr als fünfhundert Wähler, so kann 
die Wahl derselben nach dazu gebildeten Wahlbezirken geschehen. 
Enthält eine Stadtgemeinde mehrere Ortschaften, so kann dieselbe mit 
Rücksicht hierauf in Wahlbezirke eingetheilt werden. 
Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie die Anzahl der 
von einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten, werden nach Maaß- 
gabe der Zahl der stinimfähigen Bürger von dem Magistrat festgesetzt. 
(Nr. 4100.) . 15.
	        
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