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4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der
Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind;
5) die Beamten der Staatsanwaltschaft;
0) die Polizeibeamten.
Vater und Sohn, Schwiegerpater und Schwiegersohn, Brüder und
Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magisirats sein.
Entsteht die Schwagerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet das-
jenige Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt worden ist.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie. Brüder,
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordneten-
Versammlung sein.
Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 1835. (Gesetz-
Sammlung S. 18.) bezeichneten Gewerbe betreiben, können nicht Bürger-
meister sein.
C. 31.
Die Beigeordneten und die Schöffen (I. 29.) werden auf sechs Jahre,
der Bürgermeister und die übrigen besoldeten Magistratsmitglieder auf zwölf
Jahre von den Stadtverordneten gewählt. Auch können Beigeorduete
mit Besoldung angestellt werden, und erfolgt in diesem Falle deren Wahl
gleichfalls auf zwölf Jahre. Die Wahl des Bürgermeisters und der übrigen
besoldeten Magistratsmitglieder kann auch auf Lebenszeit erfolgen. Alle drei
Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird durch neue Wahlen ersetzt.
Die das erstemal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Aus-
scheidenden können wieder gewählt werden. Wegen der außergewöhnlichen Er-
satzwahlen sindet die Beslimmung im H. 21. Anwendung.
g. 32.
Für jedes zu wählende Mitglied des Magistrats wird besonders abge-
siimmt; die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wird die absolute Stimmen=
mehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so werden diejenigen vier
Personen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl
gebracht. Wird auch hierdurch die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht,
so sindet unter denjenigen zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung
die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl siatt. Bei Stimmen=
gleichheit entscheidet das Loos.
g. 33.
Die gewählten Bürgermeister, Beigeordneten, Schöffen und besoldeten
Magistratsmitglieder bedürfen der Bestätigung. Die Bestätigung sieht zu:
1) dem Könige hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in Städ-
ten von mehr als 10,000 Einwohnern, ,
2) der Regierung hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in Städ-
ten, welche nicht über 10,000 Einwohner haben, sowie hinsichtlich der
Schöffen