Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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4) die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorge- 
setzten Behörden, auszuführen; 
2) die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und, so- 
fern er sich mit denselben einverstanden erklärt, zur Ausführung zu 
bringen. 
Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Ausführung zu 
versagen, wenn von den Stadtverordneten ein Beschluß gefaßt ist, wel- 
cher deren Befugnisse überschreitet, gesetz= oder rechtlswidrig ist, das Staats- 
wohl oder das Gemeinde-Interesse verletzt. — In Fällen dieser Art ist nach 
den Bestimmungen im §. 36. zu verfahren. Dasselbe gilt für den Fall, 
wenn der Magistrat die Ernennung des gewählten Einnehmers C. 55.) 
beanstanden zu müssen glaubt; 
3) die städtischen Gemeindeanstalten zu verwalten und dicjenigen, für welche 
besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen; 
4) die Einkünfte der Stadkgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder 
besonderen Beschlüssen der Stadtverordneten beruhenden Einnahmen und 
Ausgaben anzuweisen und das Rechmmgs= und Kassemwesen zu über- 
wachen. 
Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der Stadtverordneten- 
Versammlung Kenm#niß zu geben, damit sie ein Mitglied oder mehrere 
abordnen könne, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen 
Kassenrevisionen isi der Vorsitzende oder ein von demselben ein- für. alle- 
mal bezeichnetes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zuzuziehen; 
5) das Eigenthum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu 
wahren; 
6) die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten daruͤber vernommen 
worden, anzusiellen und dieselben, einschließlich des Gemeindeeinnehmers 
(F. 55.), zu beaufsichtigen; die Anstellung erfolgt, soweit es sich nicht 
um vorübergehende Dienstleistungen handelt, auf Lebenszeit, doch kömen 
diejenigen Unterbeamten, welche nur zu mechanischen Diensileistungen be- 
stimmt sind, auf Kündigung angenommen werden; 
7) die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren; 
8) die Stadtgemeinde nach außen zu vertreten und Namens derselben mit 
Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu füh- 
ren und die Gemeindeurkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die Aus- 
fertigungen der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von dem 
Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; werden in 
denselben Verpflichtungen der Stadtgemeinde ubernommen, so muß noch 
die Unterschrift eines Magistratsmitgliedes hinzukommen; in Fällen, wo 
die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, muß dieselbe in 
beglaubigter Form der gedachten Ausferligung beigefügt werden; 
9) die siädtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen und Be- 
schlüssen auf die Verpflichteten zu vertheilen, die Hebelisien (Rollen) aufL 
zustellen und, nachdem sie vom Burgermeistr vollstreckbar erklärt füt 
r. 4100.) 45
	        
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