Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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sind,  kann  ein  beglaubigter  Auszug  aus  dem  Grundsteuerkataster  die  Stelle
der  Taxe  vertreten,  und  wenn  der  Katastral-Reinertrag  solcher  Grundstuͤcke
orr  Thaler,  nicht  übersteigt,  die  unter  2.  erwähnte  Bekanntmachung  untereiben.

Das  Ergebniß  der  Lizitation  ist  der  Stadtverordnetenversammlung  mitzutheilen
  und  kann  nur  mit  deren  Genehmigung  der  Zuschlag  ertheilt  werden.
In  besonderen  Fällen  kann  die  Regierung  auch  den  Verkauf  aus  freier
Hand,  sowie  einen  Tausch  gestatten,  sobald  sie  sich  überzeugt,  daß  der  Vortheil
der  Gemeinde  dadurch  gefördert  wird.
Für  die  Hypothekenbehörde  genügt  zum  Nachweise,  daß  der  Vorschrift
dess  Paragraphen  genügt  worden,  die  Beslätigung  des  Vertrages  durch  die
egierung.
v6  Verpachtungen  von  Grundstücken  und  Gerechtsamen  der  Stadtgemeinden
müssen  öffentlich  an  den  Meistbietenden  geschehen;  Ausnahmen  hiervon  sind  nur
mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  geslattet.

g.  51.

Durch  Gemeindebeschluß  kann  die  Erhebung  eines  Einzugsgeldes  angeordnet
  und  von  dessen  Entrichtung  die  Niederlassüng  in  der  Gemeinde  (9.  4.
des  Gesetzes  vom  31.  Dezember  1842.  Nr.  2317.)  abhängig  gemacht  werden.

Außerdem  kann  von  Allen,  sowohl  von  den  Neuanziehenden  als  von  denen,
  welche  der  Gemeinde  bereits  angehörig  sind,  bei  der  Begründung  eines
selbstständigen  Hausstandes  eine  Abgabe  (EintrittS=  oder  Hausstandsgeld)  gefordert,
  und  von  deren  Entrichtung  die  Theilnahme  an  dem  Bürgerrecht  C.  ö.)
abhängig  gemacht  werden.

Die  Theilnahme  an  den  Gemeindenutzungen  (F.  49.  Nr.  4.)  kann  außerdem
  von  der  Entrichtung  einer  jährlichen  Abgabe  und  anstatt  oder  neben  derselben
  von  Entrichtung  eines  Einkaufsgeldes  abhängig  gemacht  werden,  durch
deren  Entrichtung  aber  die  Ausübung  des  Bürgerrechts  niemals  bedingt  wird.

Alle  derartigen  Beschlüsse  bedürfen  der  Genehmigung  der  Regierung.

Beamte,  denen  in  Folgze  diensilicher  Verpflichtung  ihr  Aufenthalt  in  einem
Stabtbezirke  angewiesen  ist,  sind  zur  Entrichtung  des  Einzugsgeldes  und  des
Hausslandsgeldes  nicht  verpflichtet.

Die  mit  dem  Besitze  einzelner  Grundstücke  verbundenen  oder  auf  sonsiigen
  besonderen  Rechtstiteln  beruhenden  Nutzungsrechte  sind  den  Bestimmungen
dieses  Paragraphen  nicht  unterworfen.

g.  52.

Soweit  die  Einnahmen  aus  dem  slädtischen  Vermögen  nicht  hinreichen,
um  die  durch  das  Bedürfniß  oder  die  Verpflichtungen  der  Gemeinde  erforderlichen
  Geldmittel  zu  beschaffen,  können  die  Stadtverordneten  die  Aufbringung
von  Gemeindesteuern  beschließen.

Diese  können  bestehen:  "  #

I.  In  Zuschlägen  zu  den  Staatssteuern,  wobei  folgende  Bestimmungen

gelten:  di

Jahrgang  1856.  (Nr.  1400.)  34  1)  die