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Bürger (C. 59.) und andere von der Stadtverordnete sammlung auf eine
besiimmte Zeit gewählten unbesoldeten Gemeindebeamten, zu denen jedoch die
Schöffen nicht zu rechnen sind, können durch einen übereinstimmenden Beschluß
des Magistrats und der Stadtverordneten auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode
von ihrem Amte entbunden werden.
Titel X.
Von der Oberaufsicht über die Stadtverwaltung.
S. 76.
Die Aufsicht des Staates über die flädtischen Gemeindeangelegenheiten
wird, soweit nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes ein Anderes ausdrück-
lich beslimmt ist, bei Städten von mehr als 10,000 Einwohnern von der Re-
gierung, bei den übrigen Städten in erster Insianz von dem Landrathe, i
zweiter Instanzsvon der Regierung ausgeübt.
S. 77.
Gegen die Entscheidung der Stadtbehörden findet, wo die Aufsicht dem
Landrathe zustehr, der Rekurs an den Landrath, sonst aber an die Regierung
statt; gegen die Entscheidung des Landraths ist der Rekurs an die Regierung
und gegen die Entscheidung der Regierung der Rekurs an den Oberpräsidenten
ulässig.
“ eer Rekurs muß in allen Instanzen ennerhalb einer Präklusiofrist von
vier Wochen nach der Zustellung oder Bekanntmachung der Entscheidung ein-
gelegt werden, insofern nicht die Einlegung des Rekurses durch Bestimmungen
dieses Gesetzes an andere Fristen geknupff ist.
g. 78.
Wenn die Stadtoerordneten einen Beschluß gefaßt haben, welcher deren
Befugnisse überschreitek, gesetz= oder rechtswidrig ist, oder das Staatswohl ver-
letzt, so ist die Aufsichtsbehörde ebenso befugt als verpflichtet, den Vorstand
der Gemeinde zur vorläufsigen Beanstandung der Ausführung zu veranlassen.
Dieser hat hiervon die Stadtverordneten zu benachrichtigen und über den Ge-
Hmstand des Beschlusses sofort an die Regierung zu berichten. Die Regierung
at sodann ihre Entscheidung unter Anführung der Gründe zu geben.
C. 79.
" Wenn die Stadtverordneten es unterlassen oder verweigern, die der Ge-
meinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Hausbaltsetat zu bringen oder
außerordemlich zu genehmigen, so läßt die Regierung unter Anführung des
Gesetzes