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Einwohner des Gemeindebezirks, mit Ausnahme der, nicht mit Grundeigenthum
nach näherer Bestimmung des 9. 15. II. Nr. 3. Litt. a. angesessenen, servisberechtigten
Militairpersonen des aktiven Dienststandes, und zum Gemeinde-Bezirk
alle Grundstücke, welche demselben bisher angehört haben, sofern nicht
hinsichtlich derselben die Bestimmung des §. Z. Platz greift.
Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Gemeinde-Bezirke
nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben.
Z Alle Einwohner des Gemeindebezirks sind zur Mitbenutzung der öffentlichen
Gemeindeanstalten berechtigt, und zur Theilnahme an den Gemeindelasten
nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet.
Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit dergleichen Gemeindeanstalten
verbunden sind, sowie die hinsichtlich solcher Anstalten auf besonderen
Titeln beruhenden Privatrechte werden hierdurch nicht berührt.
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Diejenigen landtagsfähigen Rittergüter, welche vor dem Erlaß der Landgemeinde-Ordnung
für die Provinz Westphalen vom 31. Oktober 1841. bereits
in die Rittergutsmatrikel eingetragen waren, können, wenn sie den Zwecken
einer Gemeinde für sich allein zu genügen geeignet sind, auf den Antrag der
Besitzer oder der Gemeinde, mit welcher das Gur bisher vereinigt gewesen ist,
selbststindige, den Gemeinden gleich zu achtende, Güter (Gutsbezirke) bilden.
Die Abtrennung eines solchen Guts von dem Gemeindebezirk kann nach
Anhörung des Kreistages mit Genehmigung des Ministers des Innern vorgenommen
werden, wenn die Vertretungen der betheiligten Gemeinden und der
betheiligte Gutsbesitzer darin einwilligen; in Ermangelung einer solchen Einwilligung
wird darüber nach Anhörung des Kreistages vom Könige entschieden.
Verliert ein Rittergut die zu einem solchen erforderlichen Eigenschaften, so kann
dasselbe, sobald es nach den gesetzlichen Vorschriften in der Rittergursmatrikel
gelöscht worden ist, mit einer benachbarten Gemeinde, oder einem benachbarten
selbsiständigen Gutsbezirke unter Zustimmung beziehungsweise der Vertretung
der Gemeinde oder des Besitzers des Guts vereinigt werden.
Bei der Erbrterung und Entscheidung darüber, in welcher Art dergleichen
Vereinigungen statt zu finden haben, wird nach den Vorschriften im
ersten Satze des §S. ö. und im F. 8. verfahren.
Anstalten, welche zur Befriedigung eines gemeinsamen Bedurfnisses des
Ritterguts und der Gemeinde dienen, sollen nach deren Trennung gemeinschaftlich
bleiben, wenn auch nur der eine Theil darauf anträgt, und die Gemeinschaft,
ohne Nachtheil für den andern Theil, fortbestehen kann.
S. 4.
Mehrere Gemeinden, nebst den, den Gemeinden gleichgestellten Gitetn
G. 3.)