Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Einwohner  des  Gemeindebezirks,  mit  Ausnahme  der,  nicht  mit  Grundeigenthum
nach  näherer  Bestimmung  des  9.  15.  II.  Nr.  3.  Litt.  a.  angesessenen,  servisberechtigten
  Militairpersonen  des  aktiven  Dienststandes,  und  zum  Gemeinde-Bezirk
  alle  Grundstücke,  welche  demselben  bisher  angehört  haben,  sofern  nicht
hinsichtlich  derselben  die  Bestimmung  des  §.  Z.  Platz  greift.

Als  Einwohner  werden  diejenigen  betrachtet,  welche  in  dem  Gemeinde-Bezirke
  nach  den  Bestimmungen  der  Gesetze  ihren  Wohnsitz  haben.

Z  Alle  Einwohner  des  Gemeindebezirks  sind  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen
  Gemeindeanstalten  berechtigt,  und  zur  Theilnahme  an  den  Gemeindelasten
  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verpflichtet.

Die  Bestimmungen  besonderer  Stiftungen,  welche  mit  dergleichen  Gemeindeanstalten
  verbunden  sind,  sowie  die  hinsichtlich  solcher  Anstalten  auf  besonderen
  Titeln  beruhenden  Privatrechte  werden  hierdurch  nicht  berührt.

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Diejenigen  landtagsfähigen  Rittergüter,  welche  vor  dem  Erlaß  der  Landgemeinde-Ordnung
  für  die  Provinz  Westphalen  vom  31.  Oktober  1841.  bereits
in  die  Rittergutsmatrikel  eingetragen  waren,  können,  wenn  sie  den  Zwecken
einer  Gemeinde  für  sich  allein  zu  genügen  geeignet  sind,  auf  den  Antrag  der
Besitzer  oder  der  Gemeinde,  mit  welcher  das  Gur  bisher  vereinigt  gewesen  ist,
selbststindige,  den  Gemeinden  gleich  zu  achtende,  Güter  (Gutsbezirke)  bilden.

Die  Abtrennung  eines  solchen  Guts  von  dem  Gemeindebezirk  kann  nach
Anhörung  des  Kreistages  mit  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  vorgenommen
  werden,  wenn  die  Vertretungen  der  betheiligten  Gemeinden  und  der
betheiligte  Gutsbesitzer  darin  einwilligen;  in  Ermangelung  einer  solchen  Einwilligung
  wird  darüber  nach  Anhörung  des  Kreistages  vom  Könige  entschieden.
Verliert  ein  Rittergut  die  zu  einem  solchen  erforderlichen  Eigenschaften,  so  kann
dasselbe,  sobald  es  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  in  der  Rittergursmatrikel
gelöscht  worden  ist,  mit  einer  benachbarten  Gemeinde,  oder  einem  benachbarten
selbsiständigen  Gutsbezirke  unter  Zustimmung  beziehungsweise  der  Vertretung
der  Gemeinde  oder  des  Besitzers  des  Guts  vereinigt  werden.

Bei  der  Erbrterung  und  Entscheidung  darüber,  in  welcher  Art  dergleichen
  Vereinigungen  statt  zu  finden  haben,  wird  nach  den  Vorschriften  im
ersten  Satze  des  §S.  ö.  und  im  F.  8.  verfahren.

Anstalten,  welche  zur  Befriedigung  eines  gemeinsamen  Bedurfnisses  des
Ritterguts  und  der  Gemeinde  dienen,  sollen  nach  deren  Trennung  gemeinschaftlich
  bleiben,  wenn  auch  nur  der  eine  Theil  darauf  anträgt,  und  die  Gemeinschaft,
  ohne  Nachtheil  für  den  andern  Theil,  fortbestehen  kann.

S.  4.
Mehrere  Gemeinden,  nebst  den,  den  Gemeinden  gleichgestellten  Gitetn
G.  3.)