Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  33.  465

Ziff.  1)  die  Höhe  der  Einkünfte  nicht  unmittelbar  oder  überhaupt  nicht  berühren.  Nicht
solche  Vermehrungen  selbst,  sondern  nur  die  etwa  durch  sie  erzielten  Erträge  zählen  zu  den
Einkünften.  Verminderungen  des  Stammvermögens  sind  an  den  Einkünften  nicht  abziehbar.
So  sind  z.  B.  Verluste  am  Stammvermögen  infolge  von  Brandunfällen  nicht  abziehbar
und  zählen  Entschädigungssummen  für  solche  Brandunfälle  nicht  zu  den  Einkünften,  während
das  Gegenteil  gilt  für  Brandunfälle  und  Entschädigungssummen  hinsichtlich  der  Erträgnisse
des  Stammvermögens  (Ernte-,  Warenvorräte  usw.).  Zu  den  im  Gesetz  aufgeführten  Zuflüssen
zum  Stammvermögen  (außerordentlichen  Einnahmen)  zählen  auch  Einnahmen  aus  Fund  und
Schatz,  ferner  Gewinne  aus  Spiel  und  Wette,  Gewinne  aus  der  nicht  gewerbsmäßigen
Spekulation,  (der  sog.  Gelegenheitsspekulation),  wenn  sie  sich  nicht  innerhalb  eines  Gewerbetriebs
  ergeben.  Die  Folge  hiervon  ist,  daß  auch  Verluste  aus  Spiel  und  Wette  und  aus
nicht  gewerbsmäßiger  Spekulation  an  den  Einkünften  nicht  abgesetzt  werden  dürfen.  Hinsichtlich
der  Einrechnung  der  Stammvermögensvermehrungen  und  -verminderungen  in  Gewerbebetrieben
  wird  auf  Art.  14  Abs.  II,  §  35  verwiesen.  Agiogewinne  (Aufsgelder)  bei  der
Ausgabe  von  Aktien  über  den  Neunwert  fallen  nicht  unter  die  steuerbaren  Einkünfte  (§  262
Ziff.  2  d.  HG#.).

II  Nicht  zu  den  Einkünften  zählen  auch  Einnahmen  aus  Beschäftigungen,  die  nicht
mit  der  Absicht  der  dauernden  Gewinnerzielung  betrieben  werden  (Lieb—
habereien;  vgl.  dagegen  §  21  Abs.  III)  z.  B.  aus  Jagd,  Fischerei,  Garten=  und  Blumenpflege
  usw.,  wogegen  auch  Ausgaben  hierfür  nicht  als  Betriebsausgaben,  sondern  als  Aufwendungen
  zum  persönlichen  Unterhalt  (Art.  12  Abs.  III  Ziff.  4)  zu  betrachten  und  deshalb
nicht  abziehbar  sind.

III  Auch  Art.  7  Abs.  III  dient  dem  Zwecke  des  Abs.  II  daselbst.  Bloße  Ersparungen  von
Aufwendungen,  wozu  die  Warenumsatzdividenden  der  Konsumvereine  gehören,  oder  von  Betriebsausgaben

  bilden  keine  Einkünfte.
§  10.

(Art.  8  Ziff.  1.)
Unter  die  nach  den  reichsgesetzlichen  Vorschriften  nichtsteuerbaren  Einkünfte  fallen  zur  Steuerfreiheit
Zeit  insbesondere:  einzelner
...  ..  ..  Einkünfte
1.  Einkünfte  aus  dem  in  einem  anderen  Bundesstaat  oder  in  einem  deutschen  Schutz=  (objehtive
gebiete  gelegenen  Grund=  und  Gebäudebesitze,  ferner  aus  dem  daselbst  durch  Steuer-Unterhaltung
  einer  Betriebsstätte  ausgeübten  Gewerbebetriebe  (§  3  d.  Doppel-  freinen).
StGes.  v.  22.  März  1909),
2.  Militäreinkünfte  der  Personen  des  Unteroffiziers-  und  Gemeinenstandes  und  für
den  Fall  einer  Mobilmachung  die  Militäreinkünfte  aller  Angehörigen  des  aktiven

Heeres  (§  46  d.  RMilit  Ges.  v.  2.  Mai  1874,  REGBl.  S.  45),  (Einkünfte
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