Metadaten : Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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ämter  wegen  der  Wahl  zu  einem  anderweiten  Ehrenamt  jenes
alte  nicht  aufgeben,  können  aber  die  Neuwahl  ablehnen.  Nachfolgende
  Inhabilität  zwingt  zum  Austritt.  Kein  Deputationsmitglied
  kann  seiner  Behörde  gegenüber  eine  Bürgschaft  übernehmen.

Die  Deputationsmitglieder  sind,  wenn  sie  auch  ein  Amt  im
obigen  Sinne  verwalten,  zweifellos  nicht  Beamte  im  Sinne  des
hamburgischen  Staatsrechts.  Sie  sind  weder  auf  Lebensz
gestellt  noch  empfangen  sie  eine  Anstellungsurkunde.  In  dieser
Richtung  kann  man  sie  lediglich  als  Ehrenbeamte  bezeichnen,
Auch  das  Verwaltungsgesetz  fasst  sie  als  Beamte  mit  dieser
Modalität;  denn  es  spricht  im  Gegensatz  zu  ihnen  von  besoldeten
Beamten.  Daher  sind  die  Deputationsmitglieder  wohl  eines  Verbrechens
  und  Vergehens  im  Amt  (8$  331#.  Strf.-G.-B.)  fähig,
nicht  dagegen  eines  Disziplinarvergehens  im  Sinne  des  hamburgischen
  Gesetzes  vom  7.1.  1884.  Man  hat  mit  der  Verfassung,
  wie  besprochen,  auch  für  die  Deputationsmitglieder  eine
besondere  Verantwortung  —  Artikel  53.  87  —  schaffen  wollen.
Das  Gesetz  ist  nicht  erlassen.  Zwar  steht  einer  solchen  Verantwortung
  nicht  wie  der  senatorischen  begrifflich  der  Gesichtspunkt
  der  Stellung  des  Inhabers  der  Staatsgewalt  entgegen.
Allein  auch  hier  reichen  vollkommen  aus  die  Strafbestimmungen
und  die  eivilrechtlichen  Bindungen  des  gemeinen  Rechts.  Das
Deputationsmitglied  erfüllt  mit  seinem  Amt  die  gesteigerte  staatssittliche
  Pflicht  des  Hamburger  Bürgers.  Verfehlungen,  die
jenseits  des  Straf-  und  Civilrechts  liegen,  sind.  nicht  durch  einen
Sondergerichtshof,  sondern  durch  die  öffentliche  Meinung  und
die  Vermeidung  der  Wiederwahl  abzuurteilen.

Das  Verfahren  in  den  Deputationen  ist  das,  dass  sie  selbst
Zahl  und  Zeit  ihrer  Sitzungen  bestimmen;  der  Vorsitzende  kann
ausserordentliche  anberaumen  und  muss  es:  auf  Verlangen  der
Hälfte  der  bürgerlichen  Mitglieder.  Kollegialisch  beschliessende
Behörden  führen  ein  Protokoll.  Beschlussfähig  ist  die  Behörde
bei  Gegenwart  mindestens  eines  senatorischen  und  der  Hälfte
der  bürgerlichen  Mitglieder.  Die  Beschlüsse  werden  mit  absoluter
Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefasst.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet,  mangels  anderer  Bestimmungen  der  Geschäftsordnung
  oder  einer  Verständigung,  der  Senat.

Zu  unterscheiden  sind  die  Befugnisse  des  Plenums  und  die
des  Vorsitzenden,  die  man  allerdings,  weil  das  Gesetz  schweigt,
zum  Teil  nur  mittels  der  Konsequenz  feststellen  kann.

eit  an-  Staatsrechtliche

Stellun  g  erselben.


Das  Verfahren
in  den  Deputationen.


Plenum  und
Vorsitzender.