Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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meindeangelegenheiten  zu  verwalten  und  die  Ortspolizei  zu  handhaben;  er  ist
fuͤr  alle  Angelegenheiten,  welche  zum  Geschaͤftskreise  des  Amtmanns  gehoͤren
(9.  74.),  dessen  Organ  und  Hülfsbehörde;  er  ist  zugleich  Hülfsbeamter  der  gerichtlichen
  Polizei  und  kann  mit  den  Funktionen  der  Polizeianwaltschaft  beauftragt
  werden.

Die  Besitzer  im  Gemeindeverbande  befindlicher,  in  der  Rittergutsmatrikel
eingetragener  Riltergüter  sind  jedoch  in  Bezug  auf  die  Poligeiaufsicht  dem  Amtmann
  unmittelbar  untergeordnet.  Auch  in  eigentlichen  Kommunalsachen  isi  der
Vorsteher  zur  Erlassung  von  Zwangsverfügungen  gegen  dieselben  nicht  befugt,
sondern  muß  solche  bei  dem  Amtmann  in  Antrag  bringen.

S.  42.

Wo  der  Umfang  der  Gemeinde  es  nöthig  macht,  können  für  einzelne
Theile  derselben,  nach  Bestimmung  des  Landraths,  Dorfs=  oder  Bauerschafts-=Vorsteher
  bestellt  werden,  welche  in  dem  ihnen  angewiesenen  Bezirke  wohnhaft
sein  müssen.  Wegen  der  Wahl,  beziehungsweise  Ernennung,  Qualifikation  und
Amtsdauer  derselben,  gelten  die  wegen  der  Gemeindevorsteher  ertheilten  Vorschriften.
  —  Die  Dorfs=  oder  Bauerschaftsvorsteher  sind  Organe  des  Gemeinde-Vorstehers
  und  verpflichtet,  seinen  Anordnungen  Folge  zu  leisten,  ihn  namentlich
in  den  örtlichen  Geschäften  ihres  Bezirks  zu  unterstützen.

S.  43.

Insoweit  zum  Dienste  der  Gemeinde  Unterbeamten  und  Diener  erforderlich
  sind,  werden  diese,  wenn  sie  blos  zu  mechanischen  Dienstleistungen  bestimmt
sind,  von  dem  Amtmann,  sonst  aber  von  dem  Landrathe  ernannt.

Ueber  die  Würdigkeit  der  anzustellenden  Personen  ist  die  Gemeindeversammlung
  zuvor  mit  ihrer  Erklärung  zu  hören.

K.  44.

·  Der  Elementarerheber  der  direkten  Steuern  versieht  in  der  Regel  gegen
eine  besondere  Remuneration  die  Stelle  des  Gemeindeeinnehmers.

Remuneration  und  Kautioh  wird  für  diesen  Fall  nach  Vernehmung  der
Gemeindeversammlung  durch  die  Regierung  fesigesetzt.

Mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  kann  für  einzelne  oder  mehrere
Gemeinden  ein  besonderer  Gemeindeeinnehmer  besiellt  werden.  Die  Ernennung
desselben,  die  Feststellung  der  Remuneration  und  Kaution  erfolgt  durch  den
Landrath  nach  Anhbrung  der  gutachtlichen  Vorschläge  der  betheiligten  Gemeindeversammlungen.
  Die  Kaution  darf  nicht  unter  deim  Satze  bleiben,  welchen
das  Gesetz  für  die  Erheber  der  Staatssteuern  vorschreibt.

Der  Gemeindeeinnehmer  erhält,  insofern  nicht  mit  demselben  ein  Anderes
verabredet  worden  ist,  bei  eintretender  Dienstunfähigkeit  Pension  nach  denselben

Grund-