Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Außerdem kann von Allen, sowohl von den Neuanziehenden, als von 
denen, welche der Gemeinde bereits angehbrig sind, bei der Begründung eines 
selbsiständigen Haussiandes eine Abgabe (Eimritts= oder Hausstandsgeld) ge- 
fordert, und von deren Entrichtung die Theilnahme an dem (Gemeinderechte 
C. 15.) abhängig gemacht werden. 
Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen kann außerdem durch Be- 
schluß der Gemeindeversammlung von der Entrichtung ciner jährlichen Abgabe 
und anstatt oder neben derselben von der Entrichtung eines Einkaufsgeldes ab- 
hängig gemacht werden, durch deren Entrichtung aber die Ausübung des Ge- 
meinderechts (V. 15.) niemals bedingt wird. 
Alle derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Regierung. 
Beamte, welchen in Folge dienstlicher Verpflichtung ihr Aufenthalt im 
Gemeindebezirk angewiesen ist, sind zur Entrichtung des Einzugsgeldes und des 
Hausstandsgeldes nicht verbunden. 
S. 57. 
Soweit die Einnahmen aus dem Gemeindevermögen nicht hinreichen, 
um die durch das Bedürfniß oder die Verpflichtungen der Gemeinde erforder- 
lichen Geldmitrel zu beschaffen, kann die Gemeindeversammlung die Aufbrin- 
gung von Gemeindesteuern beschließen. 
Diese können bestehen: 
I. in Zuschlägen zu den direkten Staatssteuern, wobei folgende Bestim- 
mungen gelten: 
1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht be- 
lastet werden; 
2) bei Zuschlägen zur Klassen= und klassifizirten Einkommensiener muß 
jedenfalls das Einkommen aus dem außerhalb der Gemeinde be- 
legenen Grundeigenthum auber Berechnung bleiben; 
3) die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
für Zuschläge zu den direkten Steuern, wenn der Zuschlag 
entweder funfzig Prozent der Staatsstenern übersteigen, oder nicht 
nach gleichen Sätzen auf diese Stenern vertheilt werden soll. 
Zur Freilassung oder geringeren Belastung der letzten Klassen- 
sieuerstufe bedarf es dieser Genehmigung nicht; 
II. in besonderen direkten oder indirekten Gemeindesteuern, welche der Ge- 
nehmigung der Regierung bedürfen, wenn sie neu eingeführt, erhöht, oder 
in ihren Grundsätzen verändert werden sollen. 
Bei besonderen Kommunal-Einkommensteuern ist jedenfalls die 
sub I. 2. erwähnte Beschränkung maaßgebend. Oie bestehenden Kom- 
munal-Einkommensteuern werden einer ernenerten Prüfung und Geneh- 
migung der Regierung unterworfen. 
K. 58.
	        
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