Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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künfte  der  Gemeinde  zu  verwalten,  die  auf  dem  Etat  oder  besohderen  Gemeinderathsbeschlüssen
  berußenden  Einnahmen  und  Ausgaben  anzuweisen  und  das
Rechnungs=  und  Kassenwesen  zu  überwachen.

K.  50.

Unterläßztt  oder  verweigert  eine  Gemeindeversammlung,  die  Aufbringung
der  Mittel  zu  beschließen,  welche  zur  Erfüllung  der  der  Gemeinde  obliegenden
Leistungen  nöthig  sind,  so  hat  der  Landrath  den  Betrag  derselben  festzusetzen
und  die  Gemeinde  zu  dessen  Entrichtung  nöthigenfalls  im  Wege  administrativer
Erekution  anzuhalten.

6.

Die  Gemeindeversammlung  beschließt  über  die  Benutzung  des  Gemeindevermögens;
  es  bleiben  jedoch  dabei  die  Vorschriften  der  Deklaration  vom
20.  Juli  1847.  in  Betreff  des  nutzbaren  Gemeindevermögens  maaßgebend.

G.  52.

In  Ansehung  des  Vermögens  von  Korporationen,  sowie  hinsichtlich  der
Theilnahme  der  einzelnen  Gemeindeglieder  oder  gewisser  Klassen  derselben  oder
einzelner  Abtheilungen  des  Gemeindebezirks  an  den  Nutzungen  des  Gemeindevermögens
  und  der  diesem  Theilnahmerechte  gegenüberstehenden  Lasten  wird  in
den  bestehenden  Rechtsverhältnissen  durch  die  Bestimmungen  der  .  51.  und  50.
nichts  geändert.

In  Ansehung  der  Verwaltung  und  Verwendung  des  Vermögens  der
Stiftungen  bewendet  es  bei  den  stiftungsmäßigen  Besiimmungen.

K.  33.

Die  Genehmigung  der  Regierung  ist  erforderlich:

1)  zur  Veräußerung,  sowie  zu  der  auf  einem  lästigen  Titel  beruhenden  Erwerbung
  von  Grundstücken,  und  von  solchen  Gerechtsamen,  welche  jenen
gesehlich  gleichgestellt  sind;

2)  zur  Veraußerung  oder  wesentlichen  Veränderung  von  Sachen,  welche
einen  besonderen  wissenschaftlichen,  historischen  oder  Kunsiwerth  haben;

3)  zu  Anleihen,  durch  welche  die  Gemeinde  mit  einem  Schuldenbestand  belastet
  oder  der  bereits  vorhandene  vergrößert  wird;

4)  zu  Veränderungen  in  dem  Genusse  von  Gemeindenutzungen  (Wald,
Weide,  Torf  2c.).

Die  freiwillige  Veräußerung  von  Grundstücken  darf  der  Regel  nach  nur
im  Wege  des  offentlichen  Meistgebots  startfinden.

Zur  Gültigkeit  des  Verkaufs  aber  gehört:

1)  die  Vorlegung  eines  beglaubigten  Auszuges  aus  dem  Grundsteuerkatasser
anstatt  der  Tare;

2)  ei