Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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herigen Umfange fort, erstrecken sich jedoch nur auf den gewöhnlichen Zustand, 
nicht auf außerordentliche Leistungen. 
Die Befreiungen und der Anspruch auf Entschädigung erlöschen, wenn 
sie in Gemeinden, wo die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. bereits 
eingeführt ist, nicht binnen Jahresfrist nach deren Einführung bei dem Ge- 
meindevorstande angemeldet sind, und in anderen Gemeinden nicht binnen Jahres- 
frist nach Verkündigung der gegenwärtigen Gemeinde-Ordnung bei demselben 
angemeldet werden. 
Die Entschädigung wird zum zwanzigfachen Betrage des Jahreswerthes 
der Befreiung nach dem Durchschnitte der letzten zehn Jahre vor Verkündi- 
digung der gegenwärtigen Ordnung geleistet; steht ein anderer Entschädigungs- 
Maaßstab durch speziellen Rechtstitel fest, so hat es hierbei sein Bewenden. 
Der Entschädigungsbetrag wird durch Schiedsrichter mit Ausschluß der 
ordentlichen Rechtsmittel festgestellt; von diesen wird der eine von dem Besitzer 
des bisher befreiten Grundstücks, der andere von der Gemeindeversammlung 
ernannt; der Obmamn ist, wenn sich die Schiedsrichter über dessen Ernennung 
nicht verständigen können, von der Aufsichtsbehörde zu ernennen. 
C. 65. 
Urkunden, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, ingleichen 
Prozeßvollmachten, müssen von dem Amtmann und dem Gemeindevorsteher voll- 
zogen werden. 
Die Genehmigung der Aufsichtsbehörden ist in denjenigen Fällen, in 
welchen solche gesetzlich nothwendig ist, in beglaubter Form beizufügen. Ist 
der Amtmann zugleich Gemeindevorsteher, so muß statt des letzteren der Stell- 
vertreter unterzeichnen. 
g. 66. 
Bei siädtischen Gemeinden (#. 1.) treten folgende besondere Bestimmun- 
gen ein: 
1) Die auswärts wohnenden Hausbesitzer werden nicht zu den Gemeinde- 
Mitgliedern, sondern zu den Forensen gerechnet. 
Das Gemeinde-(Bürger-) Recht kann nicht durch Stellvertretung 
ausgeübt werden; doch sinden auch hier wegen der juristischen und aus- 
wärks wohnenden höchstbesteuerten Personen der §. 8. der Städte-Ord- 
nung und die auf denselben bezüglichen Bestimmungen im F. 25. da- 
selbst Amwendung. 
2) Die Stadtgemeinde wird überall durch eine Gemeinde-(Stadt-) Verord- 
netenversammlung vertreten, und muß mindesiens die Hälfte der Mit- 
glieder aus Hausbesitzern bestehen. 
3) Bei Bildung der Klassen zum Behuf der Wahl der Gemeinde-(Stadt-) 
(. 4101.) Ver-
	        
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