Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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und  wegen  des  Amtseinnehmers  finden  die  resp.  Bestimmungen  der  9#.  43.  und
44.  Anwendung.
g.  74.

Dem  Amtmann  liegt  ob:

die  Verwaltung  der  Amts-K  langelegenheiten  und  der  Polizei  im
Amtsbezirke;

die  Beaufsichtigung  der  Angelegenheiten  der  zum  Amte  gehörenden  Gemeinden,
  insbesondere  ihres  Etats=  und  Rechnungswesens,  sowie  der
öffentlichen  Angelegenheiten  der  den  Gemeinden  gleichgestellten  Güter;
alle  örrliche  Geschäfte  in  Landesangelegenheiten,  soweit  hierzu  nicht  besondere
  Behörden  besiellt  sind.

Der  Amtmann  ist  zugleich  Hülfsbeamter  der  gerichtlichen  Polizei  und
kann  mit  den  Funktionen  der  Polizeianwaltschaft  beauftragt  werden.

 

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Das  Amt  wird  in  seinen  K  langelegenheiten  G.  ö.)  durch  die
Amtsversammlung  vertreten.  Oiese  ist  in  denjenigen  Aemtern,  welche  nur  aus
einer  Gemeinde  bestehen,  von  der  Gemeindeversammlung  nicht  verschieden;  in
den  übrigen  Aemtern  wird  sie  gebildet:

1)  aus  den  Vorstehern  der  zum  Amte  gehörenden  Gemeinden;

2)  aus  den  Besitzern  der  zu  einer  Sti  ime  auf  dem  Kreistage  berechtigten
Güter  ohne  Unterschied,  ob  diese  Güter  für  sich  bestehende,  den  Gemeinden
  gleichgestellte  Besitzungen  sind,  oder  im  Gemeindeverbande  sich  befinden;
  und

3)  aus  gewählten  Amtsverordneten,  von  denen  aus  jeder  Gemeinde  mindestens
  Einer  von  der  Gemeindeversammlung  zu  wählen  isi.  Die  näheren
Bestimmungen  hierüber  (Nr.  3.)  bleiben  mit  besonderer  Rücksicht  auf
die  Einwohnerzahl  und  Steuerkraft  dem  Amtsstatut  vorbehalten.

 

g.  76.

Der  Amtmann  ist  stimmberechtigter  Vorsitzender  der  Amtsversammlung;

Alles  das,  was  vorstehend  in  Betreff  der  Gemeindeversammlung  und  deren
Beschlüsse  bestimmt  worden  ist  (V.  31—37.  50.  51.  53—355.),  gilt  auch  von
der  Amtsversammlung.  Ebenso  finden  hinsichtlich  der  Amtseinkünfte,  des  Etarsund
  Rechnungswesens  der  Aemter,  sowie  hinsichtlich  der  Urkunden,  welche  das
Amt  verpflichten  sollen,  imgleichen  der  Prozeßvollmachten,  die  dieserhalb  für
die  Gemeinden  ertheilten  Vorschriften  Anwendung,  binsichtlich  der  gedachten
Urkunden,  imgleichen  der  Prozeßvollmachten  aber  mit  der  Maaßgabe,  daß  dieselben
  von  dem  Amtmann  und  dessen  Beigeordneten,  oder  siakt  des  letzteren
von