Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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steher, Beigeordneten und anderen besoldeten und unbesoldeten Gemeinde- 
Beamten ihrer Anstellung gemäß, sowie die auf Grund der Landgemeinde- 
Ordnung vom 31. Oktober 1841. gewählten Amts= und Gemeindever- 
ordneten bis zum Ablauf der Periode, für welche sie gewählt worden 
sind, in ihren Stellen. 
X. 85. 
Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände in 
Beziehung auf die in ihren vormaligen reichsunmittelbaren Gebieten befindlichen 
Gemeinden und Aemter bleiben besonderer Regulirung durch Königliche Ver- 
ordnung vorbehalten. 
g. 86. 
Die zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen Bestim- 
mungen werden, soweit sie nicht schon in dem Gesetz selbst enthalten sind, durch 
den Minister des Innern getroffen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 19. März 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für dic landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten: 
v. Manteuffel. 
  
(Dr. 4402.)
	        
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