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(Nr. 4402.) Gesetz, betreffend die Erhaltung der Einheit der Rechtsgrundsätze in den rich-
terlichen Entscheidungen des Obertribunals. Vom 7. Mai 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die Bestimmungen der Kabinetsorder vom 1. August 1836. (Gesetz-
Sammlung S. 218.), die Erhaltung der Einheit der Rechrsgrundsätze in den
richterlichen Enescheidungen betreffend, kommen bei allen Civilsenaten des Ober-
Tribunals, sowie dem Senate für Strafsachen, zur Anwendung.
F. 2.
Die Entscheidungen des Plenums des Obertribunals über streitig. gewor-
dene Rechtsfragen erfolgen unter Mitwirkung der Mitglieder aller Senate.
In Strafsachen, in Sachen aus dem Gebiete des Rheinischen Rechts-
verfahrens und in Ehesachen (Verordnung vom 28. Juni 1844., Gesetz-Samm-
lung S. 189.), wird vor Erlassung der Plenarentscheidung der General-Staats=
anwalt mit seinem Antrage gehört.
g. 3.
Zur Abfassung guͤltiger Beschluͤsse einer Abtheilung des Senats fuͤr
Strafsachen ist die Theilnahme von wenigstens sieben Mitgliedern erforderlich.
Die Zahl der Mitglieder muß immer eine ungerade sein.
g. 4.
Die Entscheidung einer Strafsache erfolgt durch die vereinigten Abthei-
lungen des Senats für Strafsachen:
1) wenn es sich um eine Beschwerde oder Nichtigkeitsbeschwerde in Sachen
handelt, welche in Gemäßheit des Gesetzes vom 25. April 1853. (Ge-
set-Sammlung S. 102.) zur Kompetenz des Kammergerichts gehören;
2) wenn eine Abtheilung beschließt, von einem durch sie selbst, oder durch
die andere Abtheilung, oder durch einen Civilsenat bisher behaupteten
Rechtsgrundsatze, oder einer bis dahin befolgten Auslegung und Anwen-
dung einer gesetzlichen Vorschrift abzugehen;
(Nr. 4102.) 3) wenn