Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem 
Zahlungstermine in dem Stolper Kreisblatte, dem Amtsblatte der Koͤniglichen 
Regierung zu Cöslin, sowie in einer zu Stettin und in einer zu Berlin er- 
scheinenden Zeitung. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, 
wird es in halbjaͤhrlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, mit 
vier und einem halben Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem ver- 
zinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Stolp, und zwar auch in der nach dem Eintritt 
des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Flligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungskermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jah- 
ren nicht erhobenen Zinsen, verjahren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Th. I. Tit. 31. 9. 120. seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Stolp. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung ist die erste Serie von halbjährigen Zins- 
kupons bis zum Schlusse des Jahres 1860. nebst einem Talon ausgegeben. 
Für die weitere Zeit werden Zinskupons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom- 
munalkasse zu Stolp gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie 
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
DOessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
tolp, den. #een 18. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau des Stolper 
Kreises. 
  
Mo-
	        
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