Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

302  Türktl.

Die  Gesellschaft  erhält  84  Millionen  Franken  Entschädigung  von  der
ägyptischen  Regierung,  und  muß  dafür  auf  die  von  den  Fellahs  geleisteten
Frohndienste  verzichten  (Entschädigung  von  38  Millionen).  Sie  muß  den
Süßwassercanal  abtreten,  der  ihr  von  der  ägyptischen  Regierung  jedoch  zur
Benützung  zurückgegeben  wird.  Für  diese  Abtretung,  für  die  Vollendung  der
Arbeiten  2c.  erhält  die  Gesellschaft  eine  Entschädigung  von  10,  für  die  Verzichtleistung
  auf  die  Erhebung  der  Canalsteuer  eine  Entschädigung  von  6  Mill.
Außerdem  sorgt  die  Gesellschaft  auf  Kosten  der  ägyptischen  Regierung  für  den
Unterhalt  des  Canals.  Dafür  hat  letztere  300,000  Fr.  zu  zahlen,  wenn  sie
es  nicht  vorzieht,  die  jeweiligen  Kosten,  nach  Ausweis  der  Rechnungen,  auf
sich  zu  nehmen.  Die  Gesellschaft  hat  Anspruch  auf  ein  tägliches  Quantum
von  70,000  Cubikmeter  Süßwasser.  Die  Gesellschaft  gibt  der  ägyptischen
Regierung  60,000  Hectaren  Landes  zurück,  die  ihr  auf  beiden  Seiten  überlassen
  worden  waren,  und  erhält  dafür  eine  Entschädigung  von  30  Mill.  Fr.
3000  Hectaren  bleiben  der  Gesellschaft  zur  Anlage  von  Gebäulichkeiten  2c.  im
Interesse  der  Canalverwaltung.  Diese  84  Mill.  werden  innerhalb  16  Jahren
entrichtet,  anfänglich  6,500,000,  später  3,600,000  Fr.  jährlich.  Die  10  Mill.
für  den  Süßwassercanal  werden  beim  Uebergang  desselben  in  die  Hände  der
ägyptischen  Regierung  bezahlt.  «

4.  Aug.  (Montenegro).  Die  türkischmontenegrinischen  Gränzstreitig—
keiten  werden  durch  eine  gemischte  Commission  zur  momentanen  Zu—
friedenheit  beider  Theile  geordnet.

10.  „  (Donaufürstenthümer).  Die  Regierung  erleidet  in  den
Wahlen  zur  Municipalität  der  Hauptstadt  Bucharest  eine  Niederlage:
von  den  Gewählten  gehören  11  der  liberalen  Opposition,  nur  6
den  Candidaten  der  Regierung  an.

19.  „  (Donaufürstenthümer).  Ein  fürstliches  Decret  hebt  die
sog.  politische  Section  des  obersten  Gerichtshofes  (über  die  getreue

Ausführung  der  Verfassung  zu  wachen)  auf.

20.  „  (Donaufürstenthümer).  Durch  fürstl.  Decret  werden  zwei
Professoren  ihrer  Stellen  entsetzt,  weil  sie  bei  den  Municipalitätswahlen
  der  Hauptstadt  gegen  die  Regierung  gestimmt  und  agitirt  hätten.

21.  „  (Donau  fürstenthümer).  Ein  Erlaß  des  Ministeriums  des
Innern  an  die  Präfecten  instruirt  dieselben  über  die  Ausführung
der  Ausweisung  der  Fremden  nach  den  Bestimmungen  des  Amnestiedecretes
  vom  1.  Aug.:

„„...  Rumänien  ist  auch  heute,  und  heute  mehr  denn  je,  ein  freies  Land.  Es
gewährt  daher  seine  volle  Gastfreundschaft  und  seinen  ganzen  Schutz  jedem  Fremden,
  welcher  von  politischem  oder  privatem  Mißgeschick  verfolgt,  zu  uns  kommt,
um  ein  Asyl  zu  finden.  Einen  solchen  Fremden  werden  Sie,  Herr  Präfect,
so  lange  er  die  Gesetze  des  Landes  und  die  Gebote  der  Gastfreundschaft  respectirt,
  mit  seiner  Person,  seiner  Ehre  und  seinem  Eigenthum  in  Schutz  nehmen
  und  ihn  wie  einen  Einheimischen,  ja  noch  besser,  behandeln  und  beschützen.
Ein  Gleiches  kann  jedoch  keineswegs  der  Fall  sein  mit  jenen  Fremden,  welche  zu
uns  kommen,  um  sich  entweder  in  unsere  inneren  Angelegenheiten  hineinzumischen
und  mit  den  heimischen  Feinden  der  Ordnung  zu  verbinden,  oder  um  Verschwörungen
  anzuzetteln  und  Expeditionen  zu  organisiren  gegen  die  Nachbarstaaten,
  welche  gleichzeitig  die  garantirenden  Mächte  unserer  Nationalität  und
politischen  Existenz  bilden.  .  Wir  befinden  uns  inmitten  unserer  inneren
Reorganisation;  mehr  denn  sonst  bedürfen  wir  des  Friedens  im  Innern  wie
nach  Außen,  und  des  Vertrauens  und  Wohlwollens  unserer  Nachbarn.  Wir
müssen  demnach  die  Ordnung  und  die  Neutralität  um  jeden  Preis  aufrecht  zu