Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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wischen dem Königlichen Eisenbahn -Kommissariate zu Coͤln einerseits, und 
der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft, vertreten durch die Königliche Eisen- 
bahndirektion zu Elberfeld und die Deputation der Aktionaire der Bergisch-Märki- 
schen Eisenbahngesellschaft, erstere durch den zwischen dem Staat und der Ber- 
gisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft geschlossenen, unterm 1.1. September 1850. 
Allerhöchst bestätigten Betriebs-Ueberlassungsvertrag vom 23. August 1850. 
(Gesetz-Sammlung S. 408—410.), letztere durch den Beschluß der General- 
Versammlung der Aktionaire der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft vom 
5. Januar 1856. hierzu ermächtigt, andererseits, ist unter Verbehal- der landes- 
herrlichen Genehmigung folgender Vertrag abgeschlossen worden. 
1 
Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, die Er- 
bemung und den Betrieb einer Eisenbahn von der Bergisch-Märkischen Eisen- 
bahn bei Hagen resp. Herdecke ausgehend nach Siegen (Ruhr-Sieg-Eisenbahn) 
als einen integrirenden Theil des Bergisch-Märkischen Eisenbahnunrernehmens 
umer den nachstehenden naheren Bedingungen zu übernehmen. 
S. 2. 
Der Bau der neuen Bahn wird nach den von dem Königlichen Handels- 
Ministerium bereits festgestellten, resp. noch festzustellenden Bauplänen und auf 
der durch letztere vorgeschriebenen Bahnlinie ausgeführt. 
Etwaige Abweichungen von diesen Bauplänen sind nur unter spezieller Ge- 
nehmigung des Königlichen Handelsministeriums zulässig. 
WVon Seiten der Königlichen Staats-Regierung werden der Bergisch- 
Mäarkischen Eisenbahngesellschaft alle vorbandenen Vorarbeiten für die Mur- 
Sieg-Bahn, einschließlich der Baupläne, unentgeltlich überlassen. 
9. 3. 
Die Nuhr-Sieg-Bahn soll, wo möglich, innerhalb vier Jahren, nach Er- 
stheilung der Konzession resp. von der Bestimmung der Bahnlinie und der Fest- 
lehung des Bauprojekts ab gerechnet, im Bau vollendet und dem Betriebe über- 
geben sein. . 
Hierbei wird jedoch vorausgesetzt, daß die Beschaffung des nach F. ö. 
vorläufig angenommenen Anlagekapitals binnen dieser Zeit erfolgen kann. 
DOeie Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft wird die Emission der Prio- 
ritäks--Obligationen nur allmälig bewirken, und zwar nicht unter einem vom 
Königlichen Handelsministerium nach Vernehmung der Oeputation der Ber- 
gisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft festzusetzenden Minimalkurse. 
Alljährlich ist die besondere Genehmigung des Königlichen Handelsmi- 
nisteriums wegen des im nächsten Baujahre an den Markt zu bringenden Be- 
trages von Prioritäts-Obligationen vor dem Beginne der Emission einzuholen. 
Der Staat kann die Ausgabe der Priorikäts-Obligationen für das erste 
Baujahr bis auf drei, für das zweite, einschließlich des Betrages für das esst 
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