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wischen dem Königlichen Eisenbahn -Kommissariate zu Coͤln einerseits, und
der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft, vertreten durch die Königliche Eisen-
bahndirektion zu Elberfeld und die Deputation der Aktionaire der Bergisch-Märki-
schen Eisenbahngesellschaft, erstere durch den zwischen dem Staat und der Ber-
gisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft geschlossenen, unterm 1.1. September 1850.
Allerhöchst bestätigten Betriebs-Ueberlassungsvertrag vom 23. August 1850.
(Gesetz-Sammlung S. 408—410.), letztere durch den Beschluß der General-
Versammlung der Aktionaire der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft vom
5. Januar 1856. hierzu ermächtigt, andererseits, ist unter Verbehal- der landes-
herrlichen Genehmigung folgender Vertrag abgeschlossen worden.
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Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, die Er-
bemung und den Betrieb einer Eisenbahn von der Bergisch-Märkischen Eisen-
bahn bei Hagen resp. Herdecke ausgehend nach Siegen (Ruhr-Sieg-Eisenbahn)
als einen integrirenden Theil des Bergisch-Märkischen Eisenbahnunrernehmens
umer den nachstehenden naheren Bedingungen zu übernehmen.
S. 2.
Der Bau der neuen Bahn wird nach den von dem Königlichen Handels-
Ministerium bereits festgestellten, resp. noch festzustellenden Bauplänen und auf
der durch letztere vorgeschriebenen Bahnlinie ausgeführt.
Etwaige Abweichungen von diesen Bauplänen sind nur unter spezieller Ge-
nehmigung des Königlichen Handelsministeriums zulässig.
WVon Seiten der Königlichen Staats-Regierung werden der Bergisch-
Mäarkischen Eisenbahngesellschaft alle vorbandenen Vorarbeiten für die Mur-
Sieg-Bahn, einschließlich der Baupläne, unentgeltlich überlassen.
9. 3.
Die Nuhr-Sieg-Bahn soll, wo möglich, innerhalb vier Jahren, nach Er-
stheilung der Konzession resp. von der Bestimmung der Bahnlinie und der Fest-
lehung des Bauprojekts ab gerechnet, im Bau vollendet und dem Betriebe über-
geben sein. .
Hierbei wird jedoch vorausgesetzt, daß die Beschaffung des nach F. ö.
vorläufig angenommenen Anlagekapitals binnen dieser Zeit erfolgen kann.
DOeie Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft wird die Emission der Prio-
ritäks--Obligationen nur allmälig bewirken, und zwar nicht unter einem vom
Königlichen Handelsministerium nach Vernehmung der Oeputation der Ber-
gisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft festzusetzenden Minimalkurse.
Alljährlich ist die besondere Genehmigung des Königlichen Handelsmi-
nisteriums wegen des im nächsten Baujahre an den Markt zu bringenden Be-
trages von Prioritäts-Obligationen vor dem Beginne der Emission einzuholen.
Der Staat kann die Ausgabe der Priorikäts-Obligationen für das erste
Baujahr bis auf drei, für das zweite, einschließlich des Betrages für das esst
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