Der g. 5. des Gesetzes vom 19. Mai 1851. (Gesetz-Sammlung S. 335.)
wegen des Ersatzes fuͤr beschaͤdigte und unbrauchbar gewordene Kassenanwei-
sungen, sowie alle uͤbrigen wegen der Kassenanweisungen bisher ergangenen ge-
setzlichen Bestimmungen, insoweit sie durch dieses Gesetz nicht abgeändert wer-
den, finden auch auf die neuen Kassenanweisungen Anwendung.
C. 6.
Die Hauptverwaltung der Staatsschulden wird ermächtigt, verzinsliche
Staatsschuld-Verschreibungen über 10,598,000 Thaler in Apoints von 100,
200, 500 und 1000 Thalern nebst Kupons über die Zinsen zu 44 Prozent
vom 1. Januar 1856. ab auszufertigen, und diese an die Preußische Bank
nach näherer Anordnung des Finanzministers auszuhändigen.
F. 7.
Zur Tilgung dieser Staatsschuld, deren Verwaltung der Hauptverwal-
tung der Staaksschulden übertragen wird, werden der letzteren vom Jahre 1856.
ab jährlich 100,000 Thaler überwiesen.
g. 8.
Es werden ferner zur Tilgung dieser Schuld die durch die allmaͤlige
Abtragung der Schuldkapitale ersparten Zinsen in der Art verwendet, daß die-
selben dem Tilgungsfonds so lange ununterbrochen zuwachsen, bis die Rest-
schuld nicht mehr als 10,000,000 Thaler beträgt. Von diesem Zeitpunkte ab
wachsen dem Tilgungsfonds wiederum die durch die fortschreitende Amortisa-
tion dieser Restschuld von 10,000,000 Thalern ersparten Zinsen, bis zur gänz-
lichen Tilgung derselben, in ununterbrochener Zeitfolge zu.
Die Bestimmung des F. XVII. der Verordnung vom 17. Januar 1820.,
durch welche die Verjährungsfrist bei Zinsrückständen von Staatsschuld-Ooku-
menten auf vler Jahre, von der Verfallzeit an gerechnet, festgesetzt ist, findet
auch auf Jinsrückstände dieser Staatsschuld Anwendung. Die auf solche Art
verjährten Zinsen fallen dem Tilgungsfonds zu.
g. 9.
Die zur Tilgung dieser Staatsschuld, sowie zu ihrer Verzinsung erfor-
derlichen Betraͤge muͤssen, unbeschadet der von der Preußischen Bank uͤbernom-
menen Verpflichrungen, aus den bereitesten Staatseinkünften in monatlichen
Raten an die Staatsschulden-Tilgungskasse abgeführt werden.
Dem Staate bleibt das Recht vorbehalten, vom 1. Januar 1860. ab
den Zinsfuß zu ermäßigen und den Tilgungsfonds zu verstärken, wogegen der
letztere niemals vermindert werden darf.
S. 10.
Die Tilgung der Schuld erfolgt in der Art, daß die für jedes Jahr
dazu bestimmten Fonds (89. 7. bis 9.) in halbjährigen Raten zur Einlösiung
(Nr. 4407.) ei