Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen nach dem Nennwer- 
the verwendel werden. Die Preußische Bank ist befugt, einen dem Betrage 
des Tilgungsfonds gleichen Betrag in den nach F. 6. auszufertigenden Schuld- 
Verschreibungen nach dem Nennwerthe zur Tilgung an die Hauptverwaltung 
der Staaksschulden abzuliefern. Wenn die Preußische Bank nicht vor dem 
1. Juni und resp. 1. Dezember jeden Jahres der Hauptverwaltung der Staats-= 
schulden erklärt, daß sie von dieser Befugniß Gebrauch machen und den ganzen 
Betrag der für das nächste halbe Jahr zu tilgenden Schuldverschreibungen am 
2. Januar und resp. 1. Juli des folgenden Jahres an die Staatsschulden- 
Tilgungskasse abliefern wolle, so werden die für die betreffenden Termine ein- 
zulösenden Staatsschuld-Dokumente in den Monaten Juni und resp. Dezember 
öffentlich ausgeloost. Sechs Monate nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung 
der gezogenen Nummern können die Inhaber der ausgeloosten Schuld-Ookumente 
den Kapitalbekrag bei der Staatsschulden-Tilgungskasse baar in Empfang neh- 
men. Uleber diesen Termin hinaus werden die eltwa unabgehoben gebliebenen 
Kapitalbetrage nicht weiter verzinset. 
S. 11. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 7. Mai 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Wesiphalen. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Walderse e. Für den Minister für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten: 
v. Manteuffel. 
wischen dem Königlichen Hauptbank-Oirektorium, in Vertretung der Preu- 
ßischen Bank einerseits, und dem Königlichen Geheimen Finanzrath Günther, 
in Vertretung des Königlichen Finanzministeriums andererseits, ist, und zwar 
Seitens des Königlichen Hauptbank-Direktoriums unter Vorbehalt der Geneh- 
migung des Herrn Chefs der Preußischen Bank und der Zustimmung des Cen- 
tralausschusses der Bank, sowie der Versammlung der meistbetheiligten Bank- 
antheils-Eigner, und Seitens des Geheimen Finanzraths Günther unter 
Vorbehalt der Genehmigung des Herrn Finanzministers, nachstehender Vertrag 
geschlossen worden: 
K. 1. 
Die Preußische Bank verpflichtet sich, funfzehn Millionen Thaler von 
den in Gemäßheit 6 Gesetzes vom 19. ala 1851. CGesetz Sammlung S. 335.) 
im
	        
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