Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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bei einer dieser Personen diese Vorbedingungen, so kann dieselbe 
die Vertretung einem Stimmberechtigten aus der Klasse des 
zu Vertretenden oder aus der nächst angrenzenden übertragen; 
3) unverheirathete Besitzerinnen; 
4) auswärts wohnende und juristische Personen, 
zu 3. und 4. durch Stimmberechtigte derselben oder der nächst 
angrenzenden Klasse, — zu 4. aber auch durch Pächter oder 
Nießbraucher der zum Stimmrechte befähigenden Grundstücke. 
g. 7. 
Die Vorschriften der FH. 5. und 6. finden auch Anwendung, wenn in 
Folge der Zertheilung von Grundstuͤcken oder der Bildung neuer Ansiedelungen, 
Kolonien oder Gemeinden uͤber die Theilnahme der Bewohner am Stimmrechte 
zu beschließen ist. 
g. 8. 
BZildbung Auf den Antrag einer Gemeinde kann an die Stelle der Gemeindever- 
rner gewobl. sammlung eine Vertretung derselben durch gewählte Gemeindeverordnete einge- 
Vertretung. führt werden. 
Wo dies geschehen soll, sind zuvor durch ein Statut die dazu erforder- 
lichen Festsetzungen * treffen, insbesondere über die Gesammtzahl der Gemeinde- 
Verordneten, die Wahlperiode, die etwaige Klasseneintheilung der Wähler, die 
hierbei aus jeder Klasse zu wählende Zahl von Gemeindeverordneten, und die 
Wahlordnung. 
Ueber ein solches, von der Gemeinde unter Mitwirkung der Ortsobrig= 
keit und des Landraths entwerfendes Statut ist der Kreiskag zu hören, und 
dasselbe dann mit dem Gutachten der Regierung und des Oberpräsidenten dem 
Minister des Innern zur Bestätigung vorzulegen. 
F. 9. 
Der Minister des Innern ist befugt, eine Gemeindeverordneten= Ver- 
sammlung aufzulösen, und eine Neuwahl anzuordnen. 
C. 10. 
Fern der 1) Zu einer schriftlichen, einen Gemeindebeschluß betreffenden Verhand= 
Sae Ur-lung ist erforderlich, daß darin die Namen der bei der Beschlußfassung gegen- 
kunden, Voll wärtig gewesenen Gemeindemitglieder angegeben sind, und die Verhandlung 
mochten v. außer von dem Schulzen (Scholzen, Richter) und den anwesenden Schöôppen 
(Gerichtsmannern, Gerichts= oder Dorfgeschworenen), auch noch von min- 
destens drei anderen der gegenwärtig gewesenen angesessenen Gemeindemitglieder 
unterschrieben ist. « 
,2)UrkundenüberRechtsgeschäfte,welchedieGemeindegcgenDritte 
verbinden sollen, müssen im Namen der Gemeinde von dem Schulzen und 
den Schöppen unterschrieben und mit dem Gemeindesiegel bedruckt sein; der 
dem Abschlusse des Geschäfts zum Grunde liegende Gemeindebeschluß, und die 
dazu
	        
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