Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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dazu etwa erforderliche Genehmigung oder Entscheidung der betreffenden Auf- 
sichtsbehörde, müssen der Urkunde in beglaubigter Form beigefügt sein. 
3) Vollmachten verbinden die Gemeinde, wenn sie Namens ihrer, unter 
Beidrückung des Gemeindesiegels, von dem Schulzen und den Schöôppen unter- 
schrieben sind, und dabei von diesen Personen bescheinigt ist, daß die Vollmacht 
auf den Grund eines ordnungsmäßigen Gemeindebeschlusses, zu welchem alle 
Stimmberechtigte gehörig eingeladen worden, ausgestellt sei. Eine solche Voll- 
macht ist auch dann ausreichend, wenn die Gesetze sonst eine gerichtliche oder 
Notariats-Vollmacht erfordern. Die §##. 40. bis 42. Titel 3. Theil I. der 
Allgemeinen Gerichtsordnung sind aufgehoben. 
4) Zu dem Nachweise, daß von einer Gemeinde bei der Erwerbung 
oder Veraußerung von Grundstücken oder denselben gleichstehenden Gerechrsa- 
men die den Gemeinden gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Formen beobach- 
tet sind, genügt eine Bescheinigung der Regierung. 
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Wenn in Ansehung des Maaßstabs der Vertheilung der Gemeinde- 
Abgaben oder Diensie die Ortsverfassung dunkel, zweifelhaft oder nicht mehr 
passend ist, insbesondere hergebrachte Gewohnheit (998. J1. 39. Titel 7. Theil II. 
Allgemeinen Landrechts) dabei keinen sicheren Anhalt gewährt, oder zu erheb- 
lichen Mißverhältnissen führt, so ist eine Ergänzung oder Abänderung der Orts- 
Verfassung hierüber, unter Beachtung der Vorschrift des K. 12., durch einen 
von der Regierung zu bestätigenden Gemeindebeschluß herbeizuführen. 
Kommn ein solcher Beschluß nicht zu Stande, so ist die Regierung be- 
fugt, nach Anhbrung des Kreistags, mit Genehmigung des Ministers des In- 
nern, die in Ansehung der Vertheilung der Abgaben oder Dienste erforderliche 
Ergänzung oder Abä#nderung der Ortsverfassung vorzuschreiben. 
S. 12. 
Bei einer solchen neuen Vertheilung der Gemeindelasten (G. 11.) ist dar- 
auf zu achten, daß dieselbe mit Berücksichtigung der in der Gemeinde stattfin- 
denden Absiufungen des Grundbesitzes und des Klassenverhältnisses geschehe, 
und die den ei zelnen Gemeindegliedern, oder den Klassen derselben, aufzuer- 
legenden Antheile an den Lasten in ein angemessenes Verhältniß zu den Rech- 
ten und Vortheilen treten, welche dieselben in dem Gemeindeverbande genießen. 
K. 13. 
Die Vorschrift des F. 12. sindet auch Anwendung, wenn in Folge der 
Zertheilung von Grundslücken oder der Bildung neuer Ansiedelungen, Kolonien 
oder Gemeinden, über die Theilnahme der Bewohner an den Gemeindelasten 
zu beschließen ist. 
g. 14. 
Insoweit die Staatsdiener nach den bestehenden Gesetzen zu den Ge- 
(Nr. 44|4.) 18 
Vertheilung 
der Gemeinde- 
Abgaben 2c. 
Besteuerung 
meinde= ber Staats-
	        
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