— 365 —
(Nr. 4415.) Allerhoͤchsier Erlaß vom 21. April 1856., betreffend die Genehmigung der von
dem General-Landtage der Schlesischen Landschaft wegen Abaͤnderung der
Regulative vom 13. November 1848. und 11. Mai 1849. rc. gefaßten
Beschlüsse.
A.. Ihren Bericht vom 30. März d. J. ertheile Ich hierdurch den von
dem achten General-Landtage der Schlesischen Landschaft gefaßten, die Abän-
derung de
S. 411.)
gehörigen
schlüssen,
6 Regulativs vom 13. November 1848. (Gesetz-Sammlung für 1848.
und des Regulativs vom 11. Mai 1849., sowie des zu dem letzteren
Tarregulativs (Gesetz-Sammlung für 1849. S. 183.) betreffenden Be-
wie folgt, Meine Befslätigung.
I. Zu dem Regulative vom 13. November 1818., und zwar:
1)
2
3
II. Zud
1)
1—
(Nr. 1115.)
Zu KF. 2. Lilt. b. und Cc. Zum Zwecke einer nothwendigen Erleichte-
rung in der Benutzung des landschaftlichen Realkredits, insbesondere
zum Zwecke der Einlösung von Hypotheken, welche in Pfandbriefe
oder in landschaftliche Darlehne nach dem Regulativ vom 11. Mai
1819. umgeschrieben werden sollen, umgleichen zu zeitweiser Beleihung
neu ausgefertigter Pfandbriefe, wenn selbige zu einem angemessenen
Kurse nicht auszubringen sind, dürfen Hypotheken, welche in land-
schaftliche Pfandbriefe oder in Darlehne nach dem Regulativ vom
11. Mai 1849. umgeschrieben werden sollen, und die also innerhalb
der ersten Werthshälfte des Gutes oder Grundstückes eingetragen
sind, je nach dem Ermessen der General-Landschaftsdirektion zu einem
böheren Prozentsatze bis zum vollen Neunwerthe beliehen, — alle
auf neu ausgefertigte Pfandbriefe zu gewährenden Darlehne aber auf
ein volles Jahr bewilligt werden.
Zu F. 3. Insoweit Darlehne zur Vermittelung des Pfandbriefs-
kredirs nachgesucht werden, ist eine Abweichung von dem normalen
Verhltnisse der verschiedenen Kategorien statthaft.
Zu §. 7. Zur Beschaffung der erforderlichen Baarschaft für den
Geschäftsbetrieb ist die General-Landschaftsdirektion befuge, verzins-
liche Darlehne zu Lasten der Darlehnskasse aufzunehmen.
em Regulative vom 11. Mai. 1849.
Zu K. 4. Auch die Besitzer der nach dem Landschaftsreglement vom
9. Juli 1770. zum landschaftlichen Verbande gehörigen Güter kön-
nen zu Kreistaratoren gewählt werden.
Zu G. 4. und 5. Der General-Landschaftsdirektion sieht die Be-
fugnik zu, die von den Fürstenthums-Landschaften festgesetzten Taxen
zur Superrevision einzufordern, und selbige nöthigenfalls herabzusetzen,
auch die Zurückzahlung des danach ungerechrfertigten Kredites zu ver-
langen. Gegen die Verfügung der General-Landschaftsdirektion steht
dem Besitzer des Grundstückes und der betreffenden Fürstentheme=
* and-