Volltext : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

1887.  1

des  Gefängnißvorstehers  sich  der  Hülfe  eines  andern,  als  des  ordentlichen  Azztes
der  Anstalt  auf  ihre  Kosten  bedienen.  Stirbt  ein  Gefangener  und  sind  keine  Angehörige
  in  der  Nähe,  denen  der  Leichnam  ausgeantworket  werden  kann,  so  wird  die
Ortspolizeibehörde  zur  Veranstaltung  des  Begräbnisses  davon  in  Keuntniß  gesetzt.
Zugleich  hat  der  Gfängnißvorsteher  dem  zuständigen  Standesbeamten  die  in  F.  58
des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung
vom  6.  Februar  1875  (N.=  Ges.  Bl.  1875  S.  23  ff.)  vorgeschriebene  Anzeige  von
dem  Sterbefall  zu  erstatten  und  der  Polizeibehörde  des  Ortes,  welchem  der  Verstorbene
  angehört,  Nachricht  von  demselben  zu  geben.

8.  20.
Neinlichkelt  ver  Gesängnisse  und  der  Gesaongenen.

Die  Eß.-  und  Trinkgeschirre,  die  Gefänguisse,  die  Comidors,  die  Abtritte  und
die  Höfe  müssen  stets  reinlich  gehalten  werden.  Die  Gefangenen,  mit  Ausnahme
der  vermögenden  und  derjenigen,  deren  bürgerliche  Stellung  eine  Ausnahme  rechtferligt,
  reinigen  und  scheuern  in  der  Regel  die  Gefängnisse  selbst  unter  Aufsicht  des
Gefangenenaussehers.  Das  Weißen  muß,  so  oft  es  nöthig,  und  ebenso  das  Geeignete
  zur  Vertilgung  des  Ungeziefers  angeordnet  werden.  Die  Fenster  sind  bei
Tage,  ohne  Rücksicht  auf  die  Jahreszeit,  wiederholt  zu  öffnen,  außerdem  auch  die
Räume  öfters  zu  durchräuchern.  Wo  nicht  gemeinschaftliche  sichere  Abtritte  benutzt
werden,  müssen  die  Kübel  möglichst  auf  die  Gänge  gestellt,  und  die  Gefangenen
unter  Aufsicht  des  Wärters  zu  denselben  gelassen  werden.  Für  die  Nacht  muß  ein
zu  verdeckendes  Nachtgeschirr  in  jeder  Gefangenenstube  gehalten  werden.  Die
Reinigung  der  Kübel  liegt  in  der  Negel  den  Gefangenen  ob,  mit  Ausnahme  der
vermögenden  Gefangenen  und  derjeuigen  Personen,  deren  bürgerliche  Verhältnisse
eine  Ausnahme  rechtfertigen.  Diejenigen  Gefangenen,  welche  von  der  Reinigung
sowohl  der  Nachtkübel  wie  auch  der  Gefängnisse  befreit  sind,  haben  dafür  eine  dem
Gefangenenaufseher  zukommende  Reinigungsgebühr  zu  entrichten,  welche  mit  Rücksicht
  auf  die  örtlichen  Verhältnisse  von  dem  Gerichte  festgesetzt  wird,  und  mit  den
übrigen  Kosten  durch  das  Gericht  einzuziehen  ist.  Kein  Gefangener  darf  elwas  aus
dem  Fenster  schütten  oder  zum  Fenster  hinaus  spucken,  und  die  Utensilien  oder  das
Gefängniß  beschmutzen.  Deßhalb  ist  aber  auch  in  jedes  Gefängniß  ein  mit  Sand
gefüllter  Spucknapf  zu  setzen,  alle  Wochen  zu  reinigen  und  frisch  zu  füllen.  Jeder
Gefangene  muß  sich  des  Morgens  waschen  und  ankleiden.  Er  wird  nach  Er.

2.