Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die Uebernahme des Restes bleibt den Zeichnern der ersten Million Tha- 
ler pro rata ihrer Zeichnung vorbehalten. Die Gesellschaft kann eine Erhö- 
hung des Aktienkapitals uͤber drei Millionen Thaler hinaus in der durch F. 13. 
bestimmten Weise beschließen; der desfallsige Beschluß unterliegt der landesherr- 
lichen Genehmigung. 
Die Gesellschaft tritt in Wirksamkeit, sobald die landesherrliche Geneh- 
migung erfolgt und der Koͤniglichen Regierung zu Coͤln nachgewiesen sein wird, 
daß zweitausend und fuͤnfhundert Aktien gezeichnet sind. 
Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb Jahresfrist nach dem Tage der 
Veroͤffentlichung der landesherrlich genehmigten Statuten im Amtsblatie der 
erwähnten Königlichen Regierung gefuͤhrt werden, so kann das Königliche Mi- 
nisterium für Handel, Gewerbe und öffenrliche Arbeiken die landesherrliche Ge- 
nehmigung für erloschen erklären. 
« H.6. 
Die Aktien werden, auf jeden Inhaber lautend, in nachstehender Art 
ausgefertigt. Jede Aktie wird, mit einer laufenden Nummer versehen, aus 
einem Stammregisier ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungs- 
rathes unterzeichnet. Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Zahl von 
Jahren Dividendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst Talon ausgereicht, 
welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. 
Das Schema der Aktien, Oividendenscheine und Talons ist sul Litt. A. 
hier beigefügt. 
G. 7. 
Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der Ge- 
sellschaft in Raten von zehn bis fünf und zwanzig Prozenk, jedesmal binnen 
vier Wochen nach einer in die durch H. 12. bezeichneten Zeitungen einzurücken- 
den Aufforderung des Verwaltungsrathes. 
Nachdem die Gesellschaft in Gemäßheit des §. 5. in Wirksamkeit getreten, 
werden sofort mindestens zehn Prozent und im Laufe des ersten Jahres über- 
haupt mindesiens zwanzig Prozent der Aktien eingefordert. 
Der Zeichner der Aktie hafter für pünktliche Einzahlung der ersten vier- 
zig Prozent des Nominalbetrages in dem Maaße, daß er von dieser Verpflich- 
tung weder durch Uebertragung seines Amrechtes auf einen Drikten sich be- 
freien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden kann. — Nach Ein- 
zahlung von vierzig Prozent ist eine Uebertragung der aus den geleisteten Zah- 
lungen entspringenden Rechte und Verbindlichkeiren an einen Dritten zulässig, 
bewirkt aber die Befreiung des Cedenten von jeder weiteren bezüglichen Zah- 
lungsverbindlichkeit nur in dem Falle, wenn die Gesellschaft hierzu ihre Ein- 
willigung ertheilt hat. — Wer innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Zah- 
lung nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine Konventional- 
strafe von einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrages. Wenn imerhalb 
zweier Monate nach einer erneuerten Aufforderung die Zahlung noch immer 
nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten 
als verfallen und die durch die Ratenzahlung, sowie durch die ursprüngliche 
Unterzeichnung dem Aktionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Ak- 
(Nr. 4419.) 49* tien
	        
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