Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Titel III. 
Von dem Verwaltungsrathe. 
g. 13. 
Die obere Leitung der Gesellschaft, sowie die Vertretung derselben in 
allen Beziehungen wird einem von der Generalversammlung ernannten Ver- 
waltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines 
Notars, und ein von diesem über das Resultat derselben ausgestellter Akt bil- 
det die Legitimation der Verwaltung. Der Verwaltungsrath besteht aus zehn 
Mitgliedern. Ihre Funktionen dauern sechs Jahre; alle drei Jahre scheiden 
fünf Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus. Die Generalversammlung 
wählt ihre Nachfolger durch geheime Abstimmung. Welche Mitglieder in den 
Jahren, wo der Turnus noch nicht feststeht, auszuscheiden haben, wird durch 
das Loos besiimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die Namen 
der Gewählten werden durch die im KF. 12. benannten Zeitungen öffentlich 
bekannt gemacht. 
g. 14. 
Fuͤr die Dauer des Baues der Etablissements und fuͤr die ersten sechs 
Jahre nach Eröffnung des Geschäftsbetriebes bilden die Stifter der Gesell- 
schaft, die Herren Friedrich Diergardt, Georg Heuser, Franz Damian Leiden, 
Gustav Mallinckrodt, Gusiav Mevissen, Abraham Oppenheim, Jakob vom Rath, 
Ludwig Theodor Rautensirauch, Cäsar Schöller und Carl Stein den Verwal- 
tungsrath. Die erste theilweise Erneuerung des Verwaltungsrathes findet dem- 
nach in der ordentlichen Generalversammlung des siebenten Betriebsjahres, 
spätestens in der des Jahres 1802. siart. 
G. 15. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fünf und zwanzig 
Aktien besitzen oder erwerben; die Dokumente dieser Aktien werden in das 
Archiv der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen des In- 
habers als Verwaltungsrath dauern, unveraußerlich. 
C. 16. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und 
einen Vizepradsidenten. Ihre Funktionen in dieser Eigenschaft dauern Ein Jahr; 
sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten Beide verhinderk sein, 
einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so übernimmt das nach den 
Lebensjahren ältesie Mitglied den Vorsitz. 
g. 17. 
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des 
Verwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer 
bis zur nächsten Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe wieder besetzt. 
Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der Generalversammlung. 
Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an 
welchem die Dauer der Funktionen seines Vorgängers aufgehört haben wie: 
(Nr. 4119.) i
	        
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