Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Bis zu der im §. 14. bestimmten ersten theilweisen Erneuerung ergaͤnzt der 
Verwaltungsrath sich selbst. 
K. 18. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich er- 
achtet, an fesizusetzenden Terminen auf Einladung des Präsidenten oder auf 
den Antrag von drei Verwaltungsräthen, in der Regel mindestens monatlich 
einmal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erforder- 
liches zu beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach ab- 
soluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der 
Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Präsidenten oder in dessen Ab- 
wesenheit des Vizepräsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden 
anwesenden Mitgliedes des Verwaltungsrathes, welches an Lebensjahren das 
a#lteste ist. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses isi die Anwesenheit von 
wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich. 
g. 19. 
Der Verwaltungsrath beraͤth und verfuͤgt innerhalb der Grenzen des 
Statutes über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Be- 
schlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind; namentlich bestimmt er 
über die Anlegung der disponibeln Fonds und normirt die Höhe der zu be- 
willigenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite. Er beschließt über das 
Erforderniß, die Art und Weise, sowie über die Bedingungen der zu machenden 
Anleihen. Er entscheidet über die Erwerbung und Veräußerung von Immo- 
bilien, über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien, sowie über 
Pan und Umfang der zu errichtenden Etablissements. Er erkennt über alle 
wichtigen Verträge, welche sich auf die Regulirung der Preise und des Ab- 
satzes der Produkte der Gesellschaft beziehen, sowie über alle wichtigen Ankäufe 
von Rohprodukten für die Fabrikation oder für den Handel der Gesellschaft. 
Er ernennt und entläßt nach Maaßgabe des Diensivertrages den General- 
Direkror, sowie, in der Regel auf den Vorschlag des Generaldirektors, alle 
übrigen Beamten der Gesellschaft, welche im Jahresgehalte stehen und eine 
Besoldung von über dreihundert Thalern jährlich erhalten. Er bestimmt die 
Gehälter der Beamten, die etwaigen Kautionen derselben und die allgemeinen 
Verwaltungskosten. — Er ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen 
Verletzung ihrer Dienstpflichten, sowie wegen grober Fahrlässigkeit, jederzeit 
ihrer Scelle zu entsetzen, was in jeden Oienstvertrag einzurücken ist und wozu 
binsichtlich des Generaldirektors ein von wenigsiens acht zustimmenden Mit- 
gliedern des Verwaltungsrathes gefaßter Beschluß, hinsichtlich der übrigen Be- 
amten aber nur ein von wenigsiens steben zusiimmenden Mitgliedern des Ver- 
waltungsrathes gefaßter Beschluß erforderlich ist. 
C. 20. 
Für die der Generalversammlung vorbehaltenen Entscheidungen liege in 
den Beschlüssen der Generaloersammlung über die auszuführenden Maaßregeln 
zugleich die Ertheilung der General= und Spezialvollmacht an den Verwal- 
tungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen, oder vollziehen zu lassen. 
g. 21.
	        
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