Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g. 25. 
Der Generaldirektor ernennt und entläßt nach Maaßgabe des Dienst- 
vertrages alle Beamten der Gesellschaft, welche nicht im Jahresgehalte stehen, 
oder eine jährliche Besoldung von höchstens dreihundert Thalern erhalten. 
Er ist befugt, alle Gesellschaftsbeamten wegen Verletzung ihrer Dienstpflichten, 
wegen grober Fahrlässigkeit oder aus anderen Gründen vom Diensie zu sus- 
pendiren, hat aber davon sofort dem Verwaltungsrathe Anzeige zu machen. 
g. 26. 
Bei Krankheits= oder sonstigen Behinderungsfällen des Generaldirektors 
übernimmt ein vom Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Verwal- 
tungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesellschaft provi- 
sorisch dessen Dienst. 
g. 27. 
Der Generaldirektor muß mindestens fuͤnf und zwanzig Aktien der Ge- 
sellschaft besitzen oder erwerben. Diese Aktien werden in das Archiv der Ge- 
sellschaft hinterlegt und duͤrfen, so lange die Funktionen des Inhabers dauern, 
weder veraͤußert noch uͤbertragen werden. 
Titel V. 
Von den Generalversammlungen. 
g. 28. 
Im zweiten Quartale jeden Jahres findet regelmäßig in Cöln eine Ver- 
sammlung derjenigen Aktionaire statt, auf deren Namen in den Aktienregistern 
der Gesellschaft fünf oder mehrere Aktien am Tage der Versammlung seit 
mindestens sechs Wochen eingeschrieben stehen. Die Einschreibung der Aktien 
erfolgt bei dem Verwaltungsrathe entweder gegen Vorzeigung der Aktien oder 
eines dem Verwaltungsrache als genügend erscheinenden Zeugnisses über den 
Besitz derselben und auf schriftliches Ersuchen. Ueber die erfolgte Einschrei- 
bung ertheilt der Verwaltungsrath auf Verlangen eine Bescheinigung. Die in 
dieser Weise berechtigten Aktionaire, welche sich persönlich oder durch Bevoll- 
mächtigte, nach F. 30., an der Generalversammlung betheiligen wollen, haben 
wenigstens acht Tage vor der Generalversammlung ihre Aktien entweder bei der 
Gesellschaft oder bei den vom Verwaltungsrathe zu bezeichnenden Bankhäusern 
bis zum Tage nach der Generalversammlung zu deponiren. Die ihnen hierüber 
zu ertheilenden Depositenscheine dienen als Legitimation zur Erlangung der Ein- 
trittskarten, welche vom Verwaltungsrathe mindestens einen Tag vor der Gene- 
ralversammlung auszugeben sind. 
Dasselbe Berlahren findet auch bei den außerordentlichen Generalver= 
sammlungen statt. 
g. 29. 
Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachungen 
durch die im §. 12. erwähnten Zeitungen sowohl die regelmäßigen, u 
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