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(Nr. 4424.) Städte- Uug für die Rheinprovinz. Vom 15. Mai 1856.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die gegenwärtige Städte-Ordnung kommt für die, auf dem Provinzial-
Landtage im Stande der Städte vertretenen Gemeinden von mehr als 10,000
Einwohnern zur Anwendung, sowie für diejenigen Städte von geringerer Ein-
wohnerzahl, in denen zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde-Ordnung vom
11. März 1850. die revidirte Städte-Ordnung vom 17. März 1831. galt.
Durch Königliche Verordnung kann die gegenwärtige Städte-Ordnung
nach Befinden auch anderen auf dem Provinzial-Landtage im Stande der
Städte vertretenen Gemeinden der Rheinprovinz auf ihren Antrag verliehen
werden.
Titek I.
Von den Grundlagen der städtischen Verfassung.
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Zu dem slädtischen Gemeindebe zirke (Stadtbezirke) gehören alle innerhalb
dessen Grenzen gelegenen Grundstücke.
Veränderungen des Stadtbe zirks können nur mit Genehmigung des
Königs nach Anhörung der Gemeindevertretung vorgenommen werden. Bei
Veränderungen im Stadtbezirke erf olgt die Regulirung der Verhältnisse nach
Vernehmung der Betheiligten im Verwaltungswege durch die Regierung, gegen
deren Emscheidung der Rekurs an den Oberpräsidenten stattfinder.
Privatrechtliche Verhältnisse, dürfen durch dergleichen Veränderungen nie-
mals gestört werden.
Eine jede solche Veränder ung ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
g. 3.
Alle Einwohner des Stadtb ezirks, mit Ausnahme der servisberechtigten
Militairpersonen des aktiven Dienst standes, gehören zur Stadtgemeinde.
Als Einwohner werden diejc nigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirke
nach den Bestimmungen der Gesetzt ihren Wohnsitz haben.
K. 4.
Alle Eimwohner des Stat tbezleks sind zur Mitbenutzung der bffentlichen
Gemeindeanstalten der Stadt berzechtigr, und zur Theilnahme an den slädtischen
Gemeindelasien nach den Vorsck yriften dieses Gesetzes verpklichter. Di
ie