Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr. 4424.) Städte- Uug für die Rheinprovinz. Vom 15. Mai 1856. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
Die gegenwärtige Städte-Ordnung kommt für die, auf dem Provinzial- 
Landtage im Stande der Städte vertretenen Gemeinden von mehr als 10,000 
Einwohnern zur Anwendung, sowie für diejenigen Städte von geringerer Ein- 
wohnerzahl, in denen zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde-Ordnung vom 
11. März 1850. die revidirte Städte-Ordnung vom 17. März 1831. galt. 
Durch Königliche Verordnung kann die gegenwärtige Städte-Ordnung 
nach Befinden auch anderen auf dem Provinzial-Landtage im Stande der 
Städte vertretenen Gemeinden der Rheinprovinz auf ihren Antrag verliehen 
werden. 
Titek I. 
Von den Grundlagen der städtischen Verfassung. 
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Zu dem slädtischen Gemeindebe zirke (Stadtbezirke) gehören alle innerhalb 
dessen Grenzen gelegenen Grundstücke. 
Veränderungen des Stadtbe zirks können nur mit Genehmigung des 
Königs nach Anhörung der Gemeindevertretung vorgenommen werden. Bei 
Veränderungen im Stadtbezirke erf olgt die Regulirung der Verhältnisse nach 
Vernehmung der Betheiligten im Verwaltungswege durch die Regierung, gegen 
deren Emscheidung der Rekurs an den Oberpräsidenten stattfinder. 
Privatrechtliche Verhältnisse, dürfen durch dergleichen Veränderungen nie- 
mals gestört werden. 
Eine jede solche Veränder ung ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen. 
g. 3. 
Alle Einwohner des Stadtb ezirks, mit Ausnahme der servisberechtigten 
Militairpersonen des aktiven Dienst standes, gehören zur Stadtgemeinde. 
Als Einwohner werden diejc nigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirke 
nach den Bestimmungen der Gesetzt ihren Wohnsitz haben. 
K. 4. 
Alle Eimwohner des Stat tbezleks sind zur Mitbenutzung der bffentlichen 
Gemeindeanstalten der Stadt berzechtigr, und zur Theilnahme an den slädtischen 
Gemeindelasien nach den Vorsck yriften dieses Gesetzes verpklichter. Di 
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