Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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lung der darin verschriebenen Kapitalbetraͤge anders, als nach Maaßgabe der 
in H. 4. enthaltenen Amortisationsbestimmungen zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschriftsmäßig präsentirte 
Zinskupons länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Prinz-Wilhelm-Eisenbahn aus Ver- 
schulden der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört; 
) wenn die im F. 4. festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird. 
In den Fällen ad n. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle 
eintritt, zurückgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Jahlung der betreffen- 
den Zinskupons, zu bD. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Trans- 
portbetriebes. 
In dem Ssub c. bezeichneten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi- 
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfin- 
den sollen. 
In allen Fällen des vorstehenden Paragraphen ist eine gesetzliche In- 
verzugsetzung nöthig, um die an den Verzug geknüpften Folgen eintreten zu 
lassen. - 
- 5.8. 
Die Ausloosung der alljaͤhrlich zu amortisirenden Prioritaͤts-Obligationen 
geschieht in Gegenwärt eines Mitgliedes der Koͤniglichen Eisenbahndirektion 
und eines protokollirenden Notars in einem vierzehn Tage vorher zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prio- 
ritats-Obligationen der Zutritt gestattet ist. 
g. 9. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
vierzehn Tagen nach Abhaltung des im F. 8. gedachten Termins bekannt ge- 
macht. Die Auszahlung derselben erfolgt bei der Königlichen Eisenbahn- 
Hauptkasse in Elberfeld und denjenigen Bankliers, welche die Königliche Eisen- 
bahndirektion in öffemlichen Blattern namhaft machen wird, an die Vorzei- 
ger der betreffenden Prioritäts-Obligationen gegen Auslieferung derselben und 
der dazu gehörigen, noch nicht fälligen Zinskupons. 
Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der feh- 
lenden an dem Kapitalbetrage gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwen- 
det, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden. 
Im Uebrigen erlischt die Werbindlichrer der Gesellschaft zur Verzinsung 
jeder Prioritärs-Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in 
welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt ge- 
macht wurde. 
Die im Wege der Amortisation eingelbseten Prioritäts-Obligationen wer- 
den in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisenbahndirektion und 
eines
	        
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