Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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eines  protokollirenden  Notars  verbrannt  und  es  wird  eine  Anzeige  daruͤber
durch  oͤffentliche  Blaͤtter  bekannt  gemacht.

g.  10.

Diejenigen  Prioritäts-Obligationen,  welche  ausgelooset  und  gekündigt
sind,  und  ungeachtet  der  Bekanntmachung  in  öffentlichen  Blättern  nicht  rechtzeitig
  zur  Realisation  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre  von
der  Königlichen  Eisenbahndirektion  alljährlich  einmal  öffentlich  aufgerufen.

Gehen  sie  aber  dessenungeachtet  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist  nach
dem  letzten  öffentlichen  Aufruf  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  jeder  Anspruch
aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  unter  Angabe  der  Nummern
der  werkhlos  gewordenen  Prioritäts-Obligationen  von  der  Direktion  öffentlich
bekannt  gemacht  wird.

Obgleich  also  aus  dergleichen  Prioritäts-Obligationen  keinerlei  Verpflichtungen
  für  die  Gesellschaft  in  späterer  Zeit  abgeleiket  werden  können,  so  steht
doch  der  Generalversammlung  frei,  die  gänzliche  oder  theilweise  Realisirung
derselben  aus  Billigkeitsrücksichten  zu  beschließen.

g.  11.

Die  in  vorstehenden  Paragraphen  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen:
in  einer  Berliner,
in  einer  Cölner,
in  einer  Oüsseldorfer  und
in  einer  Elberfelder  Zeitung,
oder  i  andern,  an  den  gedachten  Orten  erscheinenden  Blatte.

K.  12.

Den  Inhabern  von  Prioritäts-Obligationen  steht  der  Zutritt  zu  den  Generalversammlungen
  offen;  jedoch  haben  sie  als  solche  nicht  das  Recht,  sich  an
den  Verhandlungen  oder  Abstimmungen  zu  betheiligen.

Zu  Ulkund  dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Prioilegium
  Allerhchsteigenhandig  vollzogen  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel
ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung
  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu  geben
  oder  Rechten  Dru#ter  zu  prajudiziren.

Gegeben  Charlottenburg,  den  24.  Dezember  1855.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

 

(Nr.  4331.  Schema