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eines protokollirenden Notars verbrannt und es wird eine Anzeige daruͤber
durch oͤffentliche Blaͤtter bekannt gemacht.
g. 10.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgelooset und gekündigt
sind, und ungeachtet der Bekanntmachung in öffentlichen Blättern nicht rechtzeitig
zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von
der Königlichen Eisenbahndirektion alljährlich einmal öffentlich aufgerufen.
Gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach
dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch
aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern
der werkhlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Direktion öffentlich
bekannt gemacht wird.
Obgleich also aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Verpflichtungen
für die Gesellschaft in späterer Zeit abgeleiket werden können, so steht
doch der Generalversammlung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung
derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen.
g. 11.
Die in vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
erfolgen:
in einer Berliner,
in einer Cölner,
in einer Oüsseldorfer und
in einer Elberfelder Zeitung,
oder i andern, an den gedachten Orten erscheinenden Blatte.
K. 12.
Den Inhabern von Prioritäts-Obligationen steht der Zutritt zu den Generalversammlungen
offen; jedoch haben sie als solche nicht das Recht, sich an
den Verhandlungen oder Abstimmungen zu betheiligen.
Zu Ulkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Prioilegium
Allerhchsteigenhandig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben
oder Rechten Dru#ter zu prajudiziren.
Gegeben Charlottenburg, den 24. Dezember 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
(Nr. 4331. Schema