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Die Befreiung und der Anspruch auf Entschaͤdigung erloͤschen, wenn sie
in Staͤdten, wo die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850. bereits eingefuͤhrt
ist, nicht binnen Jahresfrist nach deren Einfuͤhrung bei dem Gemeindevorstande
angemeldet sind, und in den anderen Staͤdten nicht binnen Jahresfrist nach Ein-
fuͤhrung der gegenwaͤrtigen Städte-Ordnung bei dem Bürgermeister angemeldet wer-
den. Die Entschädigung wird zum zwanzigfachen Betrage des Jahreswerthes
der Befreiung nach dem Durchschnitte der letzten zehn Jahre vor der Verkündi-
gung dieser Städte-Ordnung geleisiet. Steht ein anderer Entschädigungsmaaß-
slab durch speziellen Rechtstitel fest, so hat es hierbei sein Bewenden. Der
Entschädigungsbetrag wird durch Schiedsrichter, mit Ausschluß der ordentlichen
Rechtsmirtel, festgesiellt; von diesen wird der eine von dem Besitzer des bis-
her befreiten Grundstücks, der andere von der Gemeindevertretung ernannr.
Der Obmann ist, wenn sich die Schiedsrichter über dessen Ernennung nicht
verständigen können, von der Aufsichtsbehörde zu ernennen.
Die Geistlichen und Elementarschullehrer sind von allen direkten Ge-
meindeabgaben binsichtlich ihres Diensieinkommens und ihrer Diensigrundstücke,
ingleichen von allen persönlichen Gemeindediensten, soweit dieselben nicht auf
ihnen gehörigen Grundstücken lasten, befreit, Kirchendiener insoweir, als ihnen
diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde-Ordnung vom
11. März 1850. zustand. Alle übrigen persönlichen Befreiungen sind ohne
Entschädigung aufgehoben.
Wegen der Besteuerung des Diensteinkommens der Beamten sind die
Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juli 1822. (Gesetz-Sammlung S. 184.)
und der Kabinetsorder vom 14. Mai 1832. (Gesetz-Sammlung S. 145.) an-
zuwenden.
Durch die in diesen Gesetzen bestimmten Geldbeiträge sind die Beamten
zugleich von persönlichen Diensten frei. Sind sie jedoch Besitzer von Grund-
stücken, oder betreiben sie ein stehendes Gewerbe, so müssen sie die mit diesem
Grundbesitz resp. Gewerbe verbundenen persönlichen Dienste entweder selbsi
oder für den Fall der Verhinderung durch Stellvertreter leisten.
6.
Das Burgerrecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an den Wah-
len, sowie in der Befähigung zur Uebernahme unbesoldeter Aemter in der Ge-
meindeverwaltung und zur Gemeindevertretung. Jeder selbsiständige Preuße
erwirbt dasselbe, wenn er seit einem Jahre
1) Einwohner des Stadtbezirks ist und zur Stadtgemeinde gehört (F. 3.),
2) keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen,
3) die ihn betreffenden Gemeindeabgaben bezahlt hat, und außerdem
4) entweder
5 ein Wohnhaus im Stadtbezirke besitzt,
oder
I. in den mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Städten und in den mit
denselben im Gemeindeverbande stehenden klassensteuerpflichtigen Bezir-
ken