Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Laͤßt sich weder nach dem Einkommens- oder Steuerbetrage, noch nach 
der alphabetischen Ordnung der Namen bestimmen, welcher unter mehreren 
Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so entscheidet das Loos. 
Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an 
die Wähler der Abtheilung gebunden zu sein. 
. 13. 
Gehbôren zu einer Abtheilung mehr als fünfhundert Wähler, so kann 
die Wahl derselben nach dazu gebildeten Wahlbezirken geschehen. 
Enthält eine Stadtgemeinde mehrere Ortschaften, so kann dieselbe mit 
Rücksicht hierauf in Wahlbezirke eingetheilt werden. 
Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie die Anzahl der 
von einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten, werden nach Maaß- 
gabe der Zahl der stimmfähigen Bürger von dem Bürgermeister festgesetzt. 
F. 11. 
Bei Stadtgemeinden, welche mehrere Ortschaften enthalten, kann die 
Regierung nach Verhaͤltniß der Einwohnerzahl bestimmen, wie viel Mitglieder 
der Stadtverordnetenversammlung aus jeder einzelnen Ortschaft zu waͤhlen sind. 
g. 15. 
Die Hälfte der von jeder Abtheilung zu wählenden Stadtverordneten 
muß aus Hausbesitzern (Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die ein 
erbliches Besitzrecht haben) bestehen. 
K. 16. 
Stadtverordnete können nicht sein: 
4) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche 
die Aufsicht des Staats über die Städte ausgeübt wird CG. 81.); 
2) die Gemeindebeamten mit Ausnahme der Beigeordneten; 
3) die Geisllichen, Kirchendiener und Elementarlehrer; 
4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die Mitglieder der Handels- 
Gerichte und der Gewerbegerichte, sowie die Ergänzungs-Friedensrichter 
hier nicht zu rechnen sind; 
5) die Beamten der Staatsanwaltschaft; 
0) die Polizeibeamten. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der 
Stadtverordnet s lung sein. Sind dergleichen Dezwandee zugleich er- 
wählt, so wird der altere allein zugelassen. 
g. 1 7. 
Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewaͤhlt. Jedoch verliert 
jede Wahl ihre Wirkung, sobald einer der Faͤlle eintritt, in denen nach den 
Bestim-
	        
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