Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr. 4425.) Gesetz, betreffend die Gemeindeversassung in der Rhein Vom 15. 
Mai 1850. 
W Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Die Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845. 
(Gesetz-Sammlung S. 523.) kommt für alle diejenigen Gemeinden dieser Pro- 
vinz, in welchen die Stadte-Ordnung vom heutigen Tage nicht eingeführt wird, 
mit nachfolgenden Abänderungen zur Anwendung. 
Zum Eingange der Gemeinde-Ordnung. 
Artik el 2. 
Die Vorschriften über Anwendung der revidirten Städte-Ordnung vom 
17. März 1831. sind aufgehoben. 
Anstatt G. 5. und 118. der Gemeinde-Ordnung. 
Artikel 3. 
Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände in 
Beziehung auf das Gemeindewesen bleiben besonderer Regulirung nach Maaß- 
gabe der Verordnung vom 12. November 1855. (Gesetz-Sammlung S. 688.) 
vorbehalten. 
Anstatt des zweiten Satzes im F. 11. der Gemeinde-Ordnung. 
Artikel 4. 
Solche Statuten und Dorf-Ordnungen dürfen den Bestimmungen der 
Gesetze nicht widersprechen. Sie unterliegen der Beslätigung des Oberpräsidenten. 
Anstatt der Nr. 1. des F. 12. der Gemeinde-Ordnung. 
Artikel 5. 
1) Sämmtliche selbstständige Einwohner derselben mit Ausnahme der ser- 
visberechtigten Militairpersonen des aktiven Dienststandes. 
Zu G. 13. und 14. der Gemeinde-Ordnung. 
Artikel 6. 
Durch Beschluß des Gemeinderathes kann von der Entrichtung des Ein- 
zugsgeldes (Eintriktsgeldes) die Niederlassung in der Gemeinde 
S. 4. des Gesetzes vom 31. Dezember 1842. (Gesetz-Sammlung Nr. 317) 
(Nr. 4125,) ab-
	        
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