Ehe — Ehefrau. 47
nuptialia in Anwendung auf die Nachtheile der zweiten
Ehe. XXXII, 305, 321. Berichtigung. S. 368. Verbindlichkeit
der zur zweiten Ehe schreitenden Eltern zur
Grundtheilung mit den Kindern nach Bamberger Landr.
X, 44. Die Beschränkung der eheherrlichen Veräußerung
bei versammter Ehe nach Nürnberger Recht betrifft
nur den ehefräulichen Antheil an dem veräußerten
Gute. VII, 108. Bestimmungen der Nürnberger
Reformation bezüglich der Zuwendungen an den zweiten
Ehetheil. XXXVII, 130. Haftung für Schulden bei vererbter
Ehe des fränk. Landr. XXXVII, 177. S. a.
Ehefrau. Ehelcute. Ehemann. Ehererträge.
Gütergemeinschaft. Güterrecht. Legitimation.
Eheeinbringen s. Ehefrau. Heirathgut.
Ehefrau: Eheeinbringen derselben. b 256. Ueber
deren gesetzlichen Titel zur Hypothekerwerbung. XXXI,
160. Vorzugsrecht ihres Vermögens in der vierten Klasse
der Prioritätsordnung. Uebergang auf Rechtonachfolger
XXXIV, 118. XXXVI, 325. Abtretung des Ranges
der Hypothek für ehefräuliche Illaten. EB. II, 221. Geht
der der Ehefrau hinsichtlich ihrer Illaten zustehende gesetzliche
Hypothektitel von selbst auf den Erwerber des Hauptrechte
über? XXXVI, 194. Spiel: und Nadelgeld der
Ehefrau im Konkurse ihres Ehemannes. XL, 575. Illaten
der Ehefrau in der Gant einer Handeldgesellschaft.
XXXIV, 10, 224. Beweis des wirklichen Einbringens
des Heirathgutes in die Ehe. EB. J, 137. Beweis der
chefräulichen Illaten im Konkurse des Ehemannes durch
Quitlung desselben. Sicheres Datum. Gemeines Recht.
EB. I, 294. Eideszuschiebung von Seite der Ehefrau
zum Beweise über ihr Eingebrachtes an den Ehemann in
dessen Konkurs. Giltigkeit der Bestimmungen der G.-O.
über den Illatenbeweis in Schwaben. CB. I, 56. Beweislast
hiusichtlich der Illaten des hypothekarisch versicherten
ehefräulichen Vermögens auf Widerspruch eines Gläubigers
des überschuldeten Ehemannes. XXXVI, 341, 343.
Veräußerungen einer Ehefrau nach fränk. R. XXXVII. 130.
Veräußerungsrecht der Ehefrau hinsichtlich ihres eingebrachten
Vermögens im Güterstande der Errungenschaftsgemeinschaft
nach Ansbacher Statutarrecht bezw. preuß. Landr.
En. II, 249. Begründung der Interventionsklage der
Ehefrau, wenn sie das Eigenthum dem Manne abgepfändeter
Mobilien anspricht. XXXIV, 365. Einspruch der
Ehefrau bei einer Exekution an zur bayreuther ehelichen
Gütergemeinschaftsmasse gehörigen Gegenständen. )
224. Ist das mit dem Eingebrachten der nach bayreuther
Recht lebenden Ehefrau erworbene Anwesen nach Ab-