Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XXI bis XL. (41a)

Ehe  —  Ehefrau.  47

nuptialia  in  Anwendung  auf  die  Nachtheile  der  zweiten
Ehe.  XXXII,  305,  321.  Berichtigung.  S.  368.  Verbindlichkeit
  der  zur  zweiten  Ehe  schreitenden  Eltern  zur
Grundtheilung  mit  den  Kindern  nach  Bamberger  Landr.
X,  44.  Die  Beschränkung  der  eheherrlichen  Veräußerung
  bei  versammter  Ehe  nach  Nürnberger  Recht  betrifft
  nur  den  ehefräulichen  Antheil  an  dem  veräußerten
Gute.  VII,  108.  Bestimmungen  der  Nürnberger
Reformation  bezüglich  der  Zuwendungen  an  den  zweiten
Ehetheil.  XXXVII,  130.  Haftung  für  Schulden  bei  vererbter
  Ehe  des  fränk.  Landr.  XXXVII,  177.  S.  a.
Ehefrau.  Ehelcute.  Ehemann.  Ehererträge.
Gütergemeinschaft.  Güterrecht.  Legitimation.
Eheeinbringen  s.  Ehefrau.  Heirathgut.
Ehefrau:  Eheeinbringen  derselben.  b  256.  Ueber
deren  gesetzlichen  Titel  zur  Hypothekerwerbung.  XXXI,
160.  Vorzugsrecht  ihres  Vermögens  in  der  vierten  Klasse
der  Prioritätsordnung.  Uebergang  auf  Rechtonachfolger
XXXIV,  118.  XXXVI,  325.  Abtretung  des  Ranges
der  Hypothek  für  ehefräuliche  Illaten.  EB.  II,  221.  Geht
der  der  Ehefrau  hinsichtlich  ihrer  Illaten  zustehende  gesetzliche
  Hypothektitel  von  selbst  auf  den  Erwerber  des  Hauptrechte
  über?  XXXVI,  194.  Spiel:  und  Nadelgeld  der
Ehefrau  im  Konkurse  ihres  Ehemannes.  XL,  575.  Illaten
  der  Ehefrau  in  der  Gant  einer  Handeldgesellschaft.
XXXIV,  10,  224.  Beweis  des  wirklichen  Einbringens
des  Heirathgutes  in  die  Ehe.  EB.  J,  137.  Beweis  der
chefräulichen  Illaten  im  Konkurse  des  Ehemannes  durch
Quitlung  desselben.  Sicheres  Datum.  Gemeines  Recht.
EB.  I,  294.  Eideszuschiebung  von  Seite  der  Ehefrau
zum  Beweise  über  ihr  Eingebrachtes  an  den  Ehemann  in
dessen  Konkurs.  Giltigkeit  der  Bestimmungen  der  G.-O.
über  den  Illatenbeweis  in  Schwaben.  CB.  I,  56.  Beweislast
  hiusichtlich  der  Illaten  des  hypothekarisch  versicherten
ehefräulichen  Vermögens  auf  Widerspruch  eines  Gläubigers
  des  überschuldeten  Ehemannes.  XXXVI,  341,  343.
Veräußerungen  einer  Ehefrau  nach  fränk.  R.  XXXVII.  130.
Veräußerungsrecht  der  Ehefrau  hinsichtlich  ihres  eingebrachten
  Vermögens  im  Güterstande  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  nach  Ansbacher  Statutarrecht  bezw.  preuß.  Landr.
En.  II,  249.  Begründung  der  Interventionsklage  der
Ehefrau,  wenn  sie  das  Eigenthum  dem  Manne  abgepfändeter
  Mobilien  anspricht.  XXXIV,  365.  Einspruch  der
Ehefrau  bei  einer  Exekution  an  zur  bayreuther  ehelichen
Gütergemeinschaftsmasse  gehörigen  Gegenständen.  )
224.  Ist  das  mit  dem  Eingebrachten  der  nach  bayreuther
  Recht  lebenden  Ehefrau  erworbene  Anwesen  nach  Ab-