Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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9.  27.

Abweichungen  Wer  zu  einer  anderen  Zeit,  als  welche  vorgeschrieben  (§#.  10.  und  13.)
kloration  in  Und  von  ihm  angezeigt  worden,  oder  vor  Ablauf  der  Stunde,  welche  auf  den
Leug  auf  Steuerbeamten  gewartet  werden  muß  (V.  14.),  einmaischt,  verfällt  in  eine
schungszeit  Strafe  von  zwei  Gulden,  welche  bei  Wiederholungen  auf  fünf  bis  zwanzig
und  Bier.  Gulden  erhöht  wird.  Außerdem  muß,  wenn  nicht  die  Beschickung  für  ein  vol-*
  les  Gebräude  angemeldet  sein  sollte,  die  Steuer  und  die  Strafe  für  soviel

Malzschroot  erlegt  werden,  als  zu  einem  vollen  Gebräude  mehr  genommen  zu
werden  pflegt,  wie  im  vorliegenden  Falle  angemeldet  worden.  Abweichungen
von  dem  deklarirten  Bierzuße,  welche  zehn  Prozent  übersteigen,  sollen  ebenso,
wie  Abweichungen  von  der  angemeldeten  Zeir  der  Einmaischung,  bestraft  werden.

S.  28.

Mehrbesand  Alles  Malzschroot,  welches  sich,  sei  es  an  dem  dazu  bestimmten  Ort
chroot  91.  (F.  9.)  oder  anderwärts  bei  dem  Brauer  über  die  zur  Einmaischung  längsiens
fen  die  de.  für  den  folgenden  Tag  deklarirte  und  versteuerte  Menge  vorfinder,  soll  ohne

"*  %  Rücksicht  auf  die  angebliche  Bestimmung,  als  Gegenstand  einer  verübten  Defraudation
  angesehen  und  die  Aufbewahrung  an  einem  anderen,  als  dem  dazu
deklarirken  Orte,  abgesehen  von  der  Defraudationsstrafe,  mit  einer  Ordnungsstrafe
  von  Einem  Gulden  für  den  Zentner  geahndet  werden.

g.  29.
Aushändigung  Brauerei-Inhaber  und  andere  im  H.  7.  erwähnte  Personen,  besonders
bonrareit  Kupferschmiede,  welche  Braupfannen  ohne  Anzeige  bei  dem  Oberamte  und  darohne

  An.  über  erhaltene  Bescheinigung  einem  Anderen  übergeben,  fallen  in  eine  Strafe

zeige.  von  fuͤnf  bis  zwanzig  Gulden,  welche  bei  Wiederholungen  von  zwanzig  bis
funfzig  Gulden  zu  erhoͤhen  ist.
g.  30.
Vertretungs.  Wer  Brauerei  als  Gewerbe  betreibt,  muß  für  sein  Gesinde,  Diener,

krrofche  Gewerbögehülfen  und  seine  im  Hause  besindliche  Chegattin,  Kinder  und  Anwirkte

  Geld  verwandten,  was  die  verwirkten  Strafen  betrifft,  mit  seinem  Vermögen  haften,

brafen,  wenn  die  Geldstrafe  wegen  Unvermögens  des  eigentlich  Schuldigen,  nicht  zur
Vollziehung  gebracht  werden  kann.

Die  der  Geldstrafe  nach  §F.  36.  zu  subslituirende  körperliche  Strafe  ist
daher  an  dem  eigentlich  Schuldigen  erst  dann  zu  vollziehen,  wenn  der  subsönrs
  Verhaftete  zur  Zahlung  der  Geldbuße  ebenfalls  nicht  im  Stande
En  sollte.

.  31.

Zusammen=  Treten  zu  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  Bestimmungen  des  gegenbwepfung.
  wärtigen  Gesetzes  andere  Uebertretungen  oder  Vergehen  oder  Verbrechen  hinzu,
Verbrechen  so  kommen  hinsichtlich  dieser  die  allgemeinen  Strafgesetze  in  Anwendung.
uad  Ueber-  Ist  mit  einer  Defraudation  zugleich  eine  Verletzung  besonderer  Vorder
  t.  schrif-