Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

(No.  466.)  Bekanntmachung  vom  3usten  März  18  1.,  in  Beziehung  auf  die-#trakkelse=«
  ,u11tekm11tenFebruard.J·müder-Großherzoglich-Hessen-Darmstädtschen
  Regierung  abgeschlossene  Kartel-Konvention.

—  Königlich-Preußischen  und  der  Großherzoglich-Hessen-Darmstädtschen
  Regierung  ist  unter  dem  IIten  Febmar  d.  J.  eine  Kartel-Konvention
  abgeschlossen  worden,  welche  mit  der,  durch  die  Gesetz-Sammlung
No.  421.  publizirten  Kartel-Konvention  vom  18ten  April  1817.  mit  dem
Königreiche  Sachsen,  mit  Ausnahme  der  in  der  Anlage  besonders  abgedruckten
Artikel  6.,  9.,  1c.  und  12.,  völlig  gleichlautend  ist.

Indem  diese  Konvention,  welche  vom  Tage  der  beiderseits  zu  gleicher
Zeit  zu  bewirkenden  Publikation  an,  in  Kraft  tritt,  hierdurch  zur  allgemeinen
Kenmuoiß  gebracht  wird,  ist  es  der  Wille  Sr.  Majestet  des  Königs,  daß
dieselbe  von  allen  Militair=  und  Civil-Behörden,  wie  auch  von  sämmtlichen
Allerhöchst  Ihren  Unterthanen,  in  allen  Stücken  auf  das  Genaueste  befolgt
werde.

Engers,  den  3usten  März  1818.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.
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Auszug
aus  der  zwischen  der  Königlich-Preußischen  und  Großhergoglich=Hessen-Darmstädeschen
  Regierung  unterm  1i1ten  Februar  1818.
abgeschlossenen  Kartel-Konvention.

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Artikel  6.

U.  durch  die  möglichste  Regelmaßigkeit  die  Auslieferung  zu  beschleunigen,
sind  beide  kontrahirende  Theile  wegen  bestimmter  gegenseitiger  Ablieferungsorte
  dahin  übereingekommen,  daß  die  Großherzogliche  Stadt  und
deutsche  Bundesfestung  Mainz  auch  für  beide  kontrahirende  Staaten  zur
Empfangnahme  der  Deserteurs  und  zur  sofortigen  Bezahlung  aller,  in  den
folgenden  Artikeln  10.  und  12.  stipulirten  Kosten  bestimmt,  und  den  in  Mainz
sich  befindenden  Behörden  dazu  der  besondere  Auftrag  ertheilt  werden  soll.

Artikel.  0.

Die  im  vorstehenden  Artikel  erwähnten  Requisitionen  ergehen  Preußischer
Seits  an  das  Großherzogliche  Ober-Kriegs-Kolleg,  oder  an  die  Provinzial-Kantons-Kommandeurs
  zu  Darmstadt,  Gießen  und  Worms,  und  Hessischer
Seits  an  die  nächste  Preußische  Provinzial-Regierung,  oder  das  nächste  Königliche
  General-Kommando  der  Prcupischen  Provinz,  wohin  der  Deserteur