Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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scheine  zu  ertheilen  und  in  denselben  die  Befugnisse  des  Inhabers  zu  verzeichnen.
  Ruͤcksichtlich  jeder  Erweiterung  dieser  Erlaubnißscheine  finden  die  fuͤr  die
Ertheilung  neuer  Konzessionen  getroffenen  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  Anwendung.


g.  8.

Die  ertheilte  Erlaubniß  beschraͤnkt  sich  jederzeit  auf  die  Person  der  i
den  Scheinen  benannten  Gewerbetreibenden.

Die  Erben  derselben  oder  die  Erwerber  ihrer  Betriebslokalien  genießen
hinsichtlich  der  Bestimmungen  in  Hh.  4.  und  5.  keinen  Vorzug  vor  Änderen,
welche  die  gedachten  Gewerbe  in  einem  neuen  Lokale  beginnen  wollen.

H.  9.

Der  Betrieb  durch  Stellvertreter  ist  bei  den  im  H.  1.  bezeichneten  Gewerben
  nicht  statthaft.

K.  10.

«  Ueber  die  Gründe  zur  Versagung  des  Erlaubnißscheins  oder  des  Verlängerungsvermerks
  ist  die  Behörde  nur  ihrer  vorgesetzten  Instanz  nahere  Auskunft
  zu  geben  schuldig.

g.  11.

Bereits  ertheilte  Erlaubnißscheine  koͤnnen  von  der  Verwaltungsbehoͤrde
zuruͤckgenommen  werden,  wenn  die  Unrichtigkeit  der  Nachweise  dargethan  wird,
auf  deren  Grund  solche  ertheilt  worden,  oder  wenn  aus  Handlungen  oder
Unterlassungen  des  Inhabers  der  Mangel  der  erforderlichen,  und  bei  Ertheilung
des  Erlaubnißscheins  vorausgesetzten  Eigenschaften  klar  erhellet.

g.  12.

Die  Gruͤnde  der  beabsichtigten  Zuruͤcknahme  des  Erlaubnißscheins  sind
dem  Betheiligten  bekannt  zu  machen  und  vollständig  zu  erörtern,  die  Verhandlungen
  aber  sodann  mit  der  Vertheidigung  desselben  der  Regierung  zur
Abfassung  eines  Kollegialbeschlusses  vorzulegen.

“*

Fällt  der  Beschluß  für  die  Zurucknahme  aus,  so  ist  der  danach  mit
Gründen  auszufertigende  Beschluß  dem  Betheiligten  zu  eröffnen.  Gegen  diesen
Bescheid  ist  der  Rekurs  an  das  Ministerium  des  Innern  zulässig;  der  Rekurs
muß  jedoch  bei  Verlust  desselben  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Eröffnung  des
Bescheides  an  gerechnek,  angemeldet  werden.

S.  14.

Dem  Ermessen  der  Regierung  bleibt  überlassen,  in  dringenden  Fällen  die
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