Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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discher  Apotheken-Visitationen  nach  den  hierüber  von  dem  Ministerium  zu  ertheilenden

  näheren  Vorschriften.

Ergibt  sich  anläßlich  der  Ausübung  der  dem  Medizinalkollegium  in  den  vorstehenden
  Ziff.  14—18  übertragenen  Aufsicht  die  Nothwendigkeit  disciplinärer  oder  polizeilicher
  Maßregeln,  so  hat  das  Medizinalkollegium  unter  Stellung  der  geeigneten
Anträge  die  zuständige  Kreisregierung  um  deren  Vorkehrung  anzugehen.

19)  die  Theilnahme  an  den  Prüfungen  der  Aerzte,  Thierärzte,  Apotheker  und  Hebammen
  nach  den  in  dieser  Hinsicht  geltenden  besonderen  Bestimmungen;

20)  die  Sorge  für  Aufrechterhaltung  der  vorschriftsmäßigen  Organisation  des  ärztlichen,
thierärztlichen  und  pharmazeutischen  Landesvereins,  sowie  der  Ausschüsse  dieser
Vereine;

21)  die  Erlassung  allgemeiner  technischer  Weisungen  an  die  dem  Medizinalkollegium
untergeordneten  im  Staatsdienst  angestellten  Aerzte,  sowie  an  die  für  die  öffentlichen
Impfungen  bestellten  Aerzte  und  Wundärzte.

8.  5.

Soweit  bisher  die  Erlassung  der  durch  Epidemien  und  Viehseuchen  oder  durch  sonstige
  außerordentliche  Krankheitsfälle  veranlaßten  polizeilichen  Anordnungen  dem  Medizinalkollegium
  zustand,  geht  dieselbe,  vorbehältlich  der  im  Reichsviehseuchengesetz  getroffenen
besonderen  Bestimmungen,  auf  die  ordentlichen  Polizeibehörden  über,  welche  hiebei  die  in
technischer  Beziehung  vom  Medizinalkollegium  gegebenen  Weisungen  (zu  vgl.  8.  4  Ziff.  12)
zu  beachten  haben.

III.  Von  der  Geschäftsbehandlung.
8.  6.

Die  Geschäftsbehandlung  beim  Medizinalkollegium  ist  eine  kollegialische,  vorbehältlich
der  Zuläßigkeit,  einfache  oder  dringliche  Gegenstände  im  Bureauwege  zu  erledigen.

Zu  einem  giltigen  Kollegialbeschluß  wird  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Mitgliedern
  außer  dem  Vorsitzenden  erfordert.

Sämmtlichen  Mitgliedern  des  Medizinalkollegiums  und  ebenso  den  in  Gemäßheit  des
§.  2  Abs.  2  zur  Sitzung  des  Kollegiums  beigezogenen  Ausschußmitgliedern  des  ärztlichen,
thierärztlichen  und  pharmazeutischen  Landesvereins  kommt  gleiches  und  volles  Stimmrecht
in  allen  der  kollegialen  Berathung  unterstellten  Angelegenheiten  zu.

Der  Vorsitzende  stimmt  nur  im  Fall  einer  sich  ergebenden  Stimmengleichheit  ab.