Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g.  20.

Die  zur  Zeit  noch  bestehenden  Realberechtigungen  koͤnnen  auf  eine  andere
gesetzlich  qualifizirte  Person  (F.  4.  a)  in  der  Art  uͤbertragen  werden,  daß  der
Erwerber  die  Gewerbeberechtigung  fuͤr  eigene  Rechnung  ausuͤben  darf.

g.  21.

Die  Uebertragung  einer  Realberechtigung  von  einem  Grundstuͤcke  auf
ein  anderes  darf  nur  ausnahmsweise  mit  Genehmigung  der  Regierung  nach
erfolgter  Einwilligung  der  Realglaͤubiger  erfolgen,  wenn  die  beabsichtigte  Uebertragung
  im  öffentlichen  Interesse  wünschenswerth  ist.

G.  22.
Alle  diesem  Gesetze  entgegensiehenden  Worschriften  kreten  außer  Kraft.
*

Die  zur  Ausführung  des  vorstehenden  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen
  sind  durch  den  Minister  des  Innern  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  17.  Mai  1856.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

von  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Waldersee.  Für  den  Minister  für  die  landwirth-«
  schaftlichen  Angelegenheiten:

v.  Manteuffel.

 

(Nr.  4426.)  Gesetz,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Wirthschaftsabgaben  fuͤr  den
Schank  von  Wein  und  Branntwein  und  fuͤr  den  Kleinhandel  mit  diesen
Getraͤnken  in  den  Hohenzollernschen  Landen.  Vom  21.  Mai  1856.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

verordnen  für  die  Hohenzollernschen  Lande,  unter  Zustimmung  beider  Haäuser
des  Landtages  Unserer  Monarchie,  was  folgt:

.  1.
Vom  1.  Jannar  1857.  ab  wird  in  den  Hohenzollernschen  Landen  ei

gleichmäßige  Wirthschaftsabgabe
(Nr.  4120—äu.)  1)  für