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discher Apotheken-Visitationen nach den hierüber von dem Ministerium zu ertheilenden
näheren Vorschriften.
Ergibt sich anläßlich der Ausübung der dem Medizinalkollegium in den vorstehenden
Ziff. 14—18 übertragenen Aufsicht die Nothwendigkeit disciplinärer oder polizeilicher
Maßregeln, so hat das Medizinalkollegium unter Stellung der geeigneten
Anträge die zuständige Kreisregierung um deren Vorkehrung anzugehen.
19) die Theilnahme an den Prüfungen der Aerzte, Thierärzte, Apotheker und Hebammen
nach den in dieser Hinsicht geltenden besonderen Bestimmungen;
20) die Sorge für Aufrechterhaltung der vorschriftsmäßigen Organisation des ärztlichen,
thierärztlichen und pharmazeutischen Landesvereins, sowie der Ausschüsse dieser
Vereine;
21) die Erlassung allgemeiner technischer Weisungen an die dem Medizinalkollegium
untergeordneten im Staatsdienst angestellten Aerzte, sowie an die für die öffentlichen
Impfungen bestellten Aerzte und Wundärzte.
8. 5.
Soweit bisher die Erlassung der durch Epidemien und Viehseuchen oder durch sonstige
außerordentliche Krankheitsfälle veranlaßten polizeilichen Anordnungen dem Medizinalkollegium
zustand, geht dieselbe, vorbehältlich der im Reichsviehseuchengesetz getroffenen
besonderen Bestimmungen, auf die ordentlichen Polizeibehörden über, welche hiebei die in
technischer Beziehung vom Medizinalkollegium gegebenen Weisungen (zu vgl. 8. 4 Ziff. 12)
zu beachten haben.
III. Von der Geschäftsbehandlung.
8. 6.
Die Geschäftsbehandlung beim Medizinalkollegium ist eine kollegialische, vorbehältlich
der Zuläßigkeit, einfache oder dringliche Gegenstände im Bureauwege zu erledigen.
Zu einem giltigen Kollegialbeschluß wird die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern
außer dem Vorsitzenden erfordert.
Sämmtlichen Mitgliedern des Medizinalkollegiums und ebenso den in Gemäßheit des
§. 2 Abs. 2 zur Sitzung des Kollegiums beigezogenen Ausschußmitgliedern des ärztlichen,
thierärztlichen und pharmazeutischen Landesvereins kommt gleiches und volles Stimmrecht
in allen der kollegialen Berathung unterstellten Angelegenheiten zu.
Der Vorsitzende stimmt nur im Fall einer sich ergebenden Stimmengleichheit ab.