Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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fuͤr den laufenden Zeitabschnitt, auf den die Fesisetzung der Abgabe sich bezieht. 
Für verflossene Jahre wird keine Rückzahlung gewährt. 
Die Emscheidung über die Reklamationen erfolgt durch die Regierung, 
nach vorheriger Anhörung der Ortsbehörde des Wohnorts der Reklamanten. 
C. 5. 
Wird eine Reklamation ganz oder theilweise zurückgewiesen, so ist da- 
gegen der Rekurs an das Finanzministerium binnen einer Praklusiofrist von 
sechs Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet, 
zulässig. 
F. 6. 
Durch die Anbringung einer Reklamation wird die Verpflichtung zur 
einstweiligen Fortzahlung der fesigesetzten Abgabe nicht aufgehoben. 
F. 7. 
Eine Veränderung im Abgabensatze während des laufenden Zeitabschnit- 
tes, für den die Festsetzung erfolgt ist, wird dadurch, daß ein Gewerbe der- 
gestalt an Umfang zunimmt, daß ein höherer Abgabensatz anwendbar wäre, 
oder umgekehrt so weit herabsinkt, daß ein geringerer Satz für dasselbe festzu- 
setzen gewesen sein würde, nicht veranlaßt. Ausnahmsweise bann jedoch, so- 
fern für die Fesisetzung der Abgabe ein längerer als einjähriger Zeitabschnitt 
(F. 2.) bestimmt worden, von der Regierung eine Ermaßigung gewährt wer- 
den, wenn in Folge außerordentlicher Ereignisse der Umfang eines Gewerbes 
sich nachweislich um mehr als die Hälfte vermindert hat. 
g. 8. 
Die Abgabe muß monatlich in den ersten acht Tagen jedes Monats an 
die Bezirks-Steuerkasse bei Vermeidung der Exekution vorausbezahlt werden. 
Dem Abgabenpflichtigen sieht jedoch auch frei, dieselbe auf mehrere Monate 
voraus zu berichtigen. 
C. 9. 
Ist die Erekution wegen eines Abgabenrückstandes fruchtlos vollstreckt, 
so kann der Schuldner an dem ferneren Betriebe des abgabenpflichtigen Ge- 
werbes durch Schließung der Räaumlichkeiten, in denen dasselbe betrieben wird, 
bis zur vollständigen Berichtigung des Rückstandes, verhindert werden. 
g. 10. 
Wer eines der im F. 1. bezeichneten Gewerbe betreiben will, muß vor 
dessen Beginn davon der Ortsbehörde Anzeige machen. 
Zur Anzeige an diese Behörde ist auch derjenige verbunden, welcher den 
Betrieb eines Rhtr ausgeübten Gewerbes dieser Ark im Orte einsiellen will 
(Nr. 4128.) K. 11.
	        
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